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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 1. Der Staat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Begriff des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • A. Begriff des Staates.
  • B. Entstehung des Staates.
  • C. Darstellung des Staates.
  • D. Aufgaben des Staates.
  • E. Arten der Staatsthätigkeit.
  • F. Die Staatsorganisation.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 1. A. Begriff des Staates. — B. Entstehung des Staates. 
ständige Besorgung bestimmter Staatsaufgaben überträgt und sich 
selbst nur ein Aufsichtsrecht über die Ausführung seiner Befehle sichert. 
(Vergl. S. 13, S§ 3. B.) 
B. Entstehung des Staates. Die ersten Anfänge einer 
solchen unbeschränkten Herrschaft, die wir heute „Staat" nennen, liegen 
natürlich weit zurück in der Vergangenheit, sie finden sich zweifellos in 
der Familie: die natürliche Hülflosigkeit der Kinder, ein Achtungsgefühl 
gegen die Eltern, besonders gegen den Vater, gaben diesem eine völlig 
selbständige und uneingeschränkte Herrscherstellung innerhalb der Familie, 
deren Glieder, da kein höheres Wesen über der Familie erxistirte, voll- 
ständig seiner Willkür preisgegeben waren, deren Leben und Tod in 
seiner Hand lag. Wuchs die Familie, wuchs naturgemäß auch die Macht 
des jeweiligen Familienoberhauptes: neben seinen Kindern hatte er jetzt 
seine Enkel und auch noch deren Kinder zu beherrschen; er war das 
Haupt der ganzen Familie, ein Gebieter von unbeschränkter Macht- 
vollkommenheit, dem oft eine stattliche Anzahl anderer Menschen unter- 
worfen war und häufig völlig rechtlos gegenüberstand. 
Das ungleiche Wachsen der verschiedenen, nebeneinander bestehenden 
Familien führte bald dazu, daß die weniger zahlreiche und daher weniger 
starke sich zu ihrem Schutze mit der größeren und mächtigeren ver- 
band. Weitere Vereinigungen fanden aus den verschiedensten Gründen 
statt: besiegte Feinde wurden dem alten Verbande eingegliedert, gemein- 
same Unternehmungen führten zu dauerndem Zusammenhalt rc. .; 
kurz und gut, wir finden bald eine Verschmelzung früher selbständiger 
Familien, die sich nun gegenseitig unterstützen und gewisse Rechte nur 
noch gemein sam ausüben, übrigens aber unabhängig bleiben. Zu 
dieser gemeinsamen Ausübung bilden anfangs die Häupter aller 
Familien, später wieder nur noch von einzelnen einen „Rath“, der 
nun über diese gemeinsamen Dinge zu beschließen hat und dem alle 
anderen untergeordnet sind. In diesem Rathe gewinnt der Mächtigste 
und Tüchtigste bald einen besonderen Einfluß, die Anderen erkennen 
seine Ueberlegenheit und lassen sich wohl oder übel von ihm leiten, bis 
er im Laufe der Zeit zu solchem Ansehen gelangt, daß er es eigentlich 
ist, der die Geschäfte der Gesammtheit führt, während die anderen 
Mitglieder des Rathes von ihm abhängig werden und ihm schließ- 
lich nur noch berathend zur Seite stehen. So entsteht allmählich das 
Königthum. 
Bei dem fortgesetzten Inverbindungtreten ursprünglich selbständiger 
Familien und dem Zunehmen der gemeinsamen Interessen wächst die 
Bedeutung dieses „Rathes“; es wird immer deutlicher, daß wir jetzt 
nicht mehr allein die Einzelfamilien vor uns haben, sondern daß diese 
eng miteinander verknüpft sind, daß sie, alle zusammengefaßt, eine 
dauernde Lebensgemeinschaft bilden, daß über allen diesen Einzelfamilien 
gleichsam eine neue Einrichtung besteht, und diese neue Einrichtung, das 
17
	        

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