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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 24. Rückblick und Schlußbetrachtung. 151 
§ 24. Rüchblich und Schluhbekrachtung. 
Zum Schluß sei nochmals Wesen und Aufgabe der Polizei in 
ihrer unendlichen Verzweigung und Mannigfaltigkeit in 
kurzem Rückblick beleuchtet; das kann nicht besser und treffender ge- 
schehen als mit den Worten Adolf Lassons:) 
„Das Gebiet der Polizei ist so unendlich wie die Mannigfaltigkeit der 
in Natur und Menschenleben zur Erscheinung kommenden Kräfte und der 
von diesen drohenden Gefährdungen. Die Polizei entfaltet innerhalb der 
durch Verfassung und Gesetz gezogenen Schranken eine bis in die intimsten 
Einzelheiten des Lebens eindringende rechtsbildende Thätigkeit: theils 
beaufsichtigend, theils verhütend, theils wiederherstellend: behufs der 
Erfüllung ihrer Aufgaben steht ihr eine eigenthümliche Art der Straf- 
androhung und Strafvollziehung zu. 
Die Ausübung der Polizei ist diejenige Aeußerung der Herrsch- 
gewalt, die sich am lästigsten in alle Lebensäußerungen der Personen 
eindrängt und mit der sich die Staatshoheit am stetigsten in der Form 
eines unentfliehbaren Zwanges Allen gleichmäßig fühlbar macht. 
Der Thätigkeit der Polizei ist nichts entzogen, weder das, was im 
hellsten Lichte der Oeffentlichkeit erscheint, noch was sich im tiefsten 
Dunkel des Privatlebens verbirgt. Sie hat ihre Hand in Allem, 
und vergebliche Mühe wäre es, ihr irgend etwas entziehen zu wollen. 
Das Zwangsrecht des Staates bricht gerade in der Ausübung der 
Polizei am häufigsten alles Recht der Person, auch das scheinbar 
selbstverständlichste und unveräußerlichste. Ich darf nicht schlafen, nicht 
spazieren gehen, nicht auf der Straße stehen, wenn die Polizei es nicht 
erlaubt; ich muß mich und meine Kinder impfen lassen, eine Laterne 
an meinem Wagen anzünden, mein Signalement bei mir führen, weil 
die Polizei es so befiehlt. Aber so schwer und fühlbar diese Last ist, 
aufgelegt wird sie im Dienste des Rechtes; jede polizeiliche Ein- 
schränkung meines Rechtes geschieht um des Rechtes der Anderen oder 
des Staates willen, und keine polizeiliche Maßregel hat einen anderen 
Sinn als den, Verletzungen des Rechtes zu verhüten. 
Weil die Polizei die überall und in Alles eingreifende Macht ist, 
und weil sie zugleich das Momentane, Flüchtige, Wechselnde, wie es die 
einzelnen Erscheinungen des Lebens bieten, nach persönlicher Einsicht 
und Urtheilskraft (nämlich ihrer Beamten) ordnet: so ist hier am 
meisten Gefahr, daß über der Beherrschung der Einzelheit (über dem 
Bestreben, ein sich darbietendes Lebensverhältniß möglichst zweckmäßig 
zu ordnen) der allgemeine Rechtssatz ganz verloren gehe, der diese 
  
*) Rechtsphilosophie, Seite 680 ff. Des besseren Verständnisses halber sind 
einige Zusammenfassungen vorgenommen, auch vielfach Ausdrücke durch allgemein 
verständlichere ersetzt worden.
	        

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