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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 1. Der Staat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. Arten der Staatsthätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Vollziehung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • A. Begriff des Staates.
  • B. Entstehung des Staates.
  • C. Darstellung des Staates.
  • D. Aufgaben des Staates.
  • E. Arten der Staatsthätigkeit.
  • 1. Gesetzgebung.
  • 2. Vollziehung.
  • F. Die Staatsorganisation.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

8 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
es, daß ein Gesetz viel zu spät kommen würde, um eine etwa 
bestehende Gefahr zu vermeiden oder zu beseitigen. In allen diesen 
Fällen greift die Verwaltung selbständig ein und findet für ihre 
Thätigkeit nur eine Schranke in der Gesetzgebung: so verfügt sie 
z. B. die Räumung eines Hauses, wenn dessen Einsturz droht, ohne erst 
zu warten, bis ein Gesetz erlassen wird, das dem betreffenden Bewohner 
die Benutzung des gefährdeten Hauses untersagt. Auch diese Verfügung 
wäre wirkungslos, wenn der Behörde nicht Zwangsmittel zur Verfügung 
ständen: eine derartige „Verfügung“ wird deshalb gleich von der An- 
drohung begleitet, daß im Falle der Weigerung eine Geldstrafe von z. B. 
60 Mark oder eine entsprechende Haftstrafe festgesetzt und vollstreckt, oder 
auch, daß die zwangsweise Räumung vorgenommen werden würde. 
Jedoch sind, wie bereits angedeutet, nicht alle Behörden in dieser 
über das Gesetz hinausgehenden Weise thätig: dazu sind nur die 
eigentlichen Verwaltungsbehörden verpflichtet, die wir heute allein „Ver- 
waltungen“ zu nennen pflegen (bei uns z. B. Minister, Regierungs- 
präsidenten, Magistrate, Polizeiverwaltungen 2c.); dagegen beschäftigen sich 
andere Behörden, die heute „Gerichte" heißen, nur mit der Ausführung 
der Gesetze — eine Thätigkeit, die man als „Rechtsprechung“ bezeichnet, 
im Gegensatz zur Thätigkeit der übrigen Behörden, der „Verwaltung“. 
Die „rechtsprechenden“ Behörden, also die Gerichte, sind zudem nur 
infolge einer äußeren Anregung thätig, nur nachdem ihre Vermittlung 
angerufen ist durch eine „Klage“, die in Fällen öffentlichen Interesses 
(so bei den meisten Strafthaten) vom Staatsanwalt ausgeht (öffent- 
liche Klage) oder, wenn es sich um Privatsachen handelt, von den Be- 
theiligten angebracht wird (Privatklage: bei Strafrechtsfällen Be- 
leidigung]; sonst: Civilklage). Bei „Verwaltungs"behörden bedarf 
es dagegen keiner besonderen Anregung; sie entwickeln ohne Weiteres 
ihre Wirksamkeit. 
F. Die Staatsorganisation entspricht den beiden Formen, 
in denen der Staat allein thätig ist: Gesetzgebung und Vollziehung. 
1. Die Gesetzgebung wird ausgeübt: im absoluten Staate (Ruß- 
land) vom Herrscher allein, im konstitutionellen oder Verfassungs= 
staate (Preußen): vom Herrscher in Gemeinschaft mit einer Vertretung 
des Volkes. Diese Vertretung besteht meist aus zwei Kammern (in 
Preußen: Herrenhaus und Abgeordnetenhaus), und nur durch Willens- 
übereinstimmung dieser drei Faktoren (des Herrschers und der 
beiden Kammern) kommt ein Gesetz zu Stande, das dann in bestimmter 
Weise bekannt gegeben wird und damit Rechtsverbindlichkeit den Unter- 
thanen gegenüber erlangt. Diese Bekanntmachung allein genügt, um die 
Unterthanen zum Gehorsam zu verpflichten: eine Prüfung, ob das 
bekannt gegebene Gesetz auch unter Uebereinstimmung der drei Gesetz- 
gebungsfaktoren zu Stande gekommen sei, steht dem einzelnen Unter- 
thanen nicht zu.
	        

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