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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
8. Disziplinarstrafen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • A. Allgemeines.
  • B. Die Anforderungen an die Person.
  • C. Rechtsstellung.
  • 1. Erwerb der Beamteneigenschaft.
  • 2. Diensteid.
  • 3. Dienstpflichten.
  • 4. Gehalt und Pension.
  • 5. Besonderer Rechtsschutz.
  • 6. Zwangsbefugnisse.
  • 7. Das Verhalten gegen Vorgesetzte.
  • 8. Disziplinarstrafen.
  • 9. Verbrechen und Vergehen im Amte.
  • 10. Uniform und Bewaffnung,
  • 11. Ende des Beamtenverhältnisses.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

56 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
der suspendirte Beamte erhält während der Dauer seiner Amtsenthebung 
nur die Hälfte seines Gehalts ausgezahlt, bleibt sonst aber in seiner recht- 
lichen Stellung, hat also Urlaub zu erbitten. Erkrankung zu melden 2c. 
27) Ohne daß eine besondere Anordnung des Regierungspräsidenten erforderlich 
wäre, tritt diese Suspension von selbst ein, 1. wenn in einem gerichtlichen Straf- 
verfahren die Verhaftung des Beamten beschlossen ist oder gegen ihn ein Urtheil 
ergangen ist, das zwar noch keine Rechtskraft erlangt hat, nach Eintritt derselben 
aber den Verlust des Amtes zur Folge haben würde; 2. wenn in einem Disziplinar- 
verfahren, ohne daß bei dessen Einleitung die Suspension verfügt worden wäre 
(was aber meist geschieht), eine Entscheidung ergangen ist, die zwar noch keine 
Rechtskraft hat, aber doch auf Dienstentlassung lautet. 
Die für das Disziplinarverfahren zuständigen Behörden sind ver- 
schieden, je nachdem es sich um Schutzleute oder Polizeisergeanten 
handelt: 
1. Schutzleute: nach verfügter Einleitung wird bei der Regierung 
ein Disziplinargericht gebildet, das die Angelegenheit untersucht, je nach 
Ausfall dieser Untersuchung das Verfahren einstellt oder die Festsetzung 
einer Ordnungsstrafe (a) verfügt, eine Strafversetzung beschließt oder 
auch die Entlassung ausspricht. 
28) Die Strafversetzung erfolgt zwar in ein gleiches Amt, aber mit geringerem 
Einkommen, oder auch mit gleichem Gehalt, aber unter Verlust des Anspruchs auf 
Umzugskosten; oft sind auch beide Nachtheile verbunden. 
Gegen das Erkenntniß ist binnen vier Wochen die Berufung an 
das Staatsministerium zulässig; dessen Entscheidung ist endgültig. 
2. Polizeisergeanten: 1. Instanz ist der Bezirksausschuß, 2. und 
letzte das Oberverwaltungsgericht; im Uebrigen wie 1., nur können 
Polizeisergeanten nicht strafversetzt werden. 
Wird die Entlassung ausgesprochen, dann verliert der Beamte 
zugleich den Anspruch auf Titel, darf sich also nicht „Schutzmann a. D.“ 
nennen, und auf Pension. Selbstverständlich geht auch der Anspruch 
seiner Frau und seiner Kinder auf Wittwen= bezw. Waisengeld verloren. 
29) Mit dieser Entlassung im Disziplinarverfahren ist die zwangsweise Pen- 
bonirung wegen eingetretener Dienstunfähigkeit nicht zu verwechseln. (Vergl. S. 32, 
#sser 4. 
Bleibt der Beamte im Dienst, dann erhält er seine frühere Amts- 
stellung wieder, bekommt auch das während der Suspension einbehaltene 
Gehalt nachträglich erstattet. 
Die gleiche Wirkung wie die Entlassung im Disziplinarverfahren 
hat die Verurtheilung des Beamten zu einer Freiheitsstrafe von längerer 
als einjähriger Dauer, die Stellung unter Polizeiaufsicht, die Aberkennung 
der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter. In diesen Fällen tritt ohne Weiteres Entlassung ein, ohne daß 
das sonst erforderliche Disziplinarverfahren nöthig wäre. 
oprobisten können jederzeit ohne Disziplinarverfahren entlassen 
werden.
	        

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