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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Periodical

Persistent identifier:
bgbl
Title:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1867
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
bgbl_1870
Title:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
4
Publishing house:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 472.) Konsular-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Spanien.
Volume count:
472
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
    3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

IV Vorwort. 
sicht stehende gesetzliche Neuordnung dieses Teils des öffentlichen Er- 
ziehungswesens. 
Durch eine etwas geänderte Anordnung des gegen früher beträchtlich 
angeschwollenen Stoffes hoffte ich bessere Ubersichtlichkeit für den Gesamt- 
inhalt des Buches zu erzielen. 
Die Erschwerung, welche mein Ausscheiden aus dem Dienste der 
Unterrichtsverwaltung für meine Arbeit bringen mußte, ist durch die überaus 
freundliche und dankenswerte Bereitwilligkeit, welche auch die bis jetzt nicht 
zur Veröffentlichung gelangten Stücke in den Akten der oberen Unterrichts- 
behörden (Unterrichtsministerium und Oberschulrat) mir zugänglich machte, 
sehr wesentlich gemildert worden. Besonderen Dank schulde ich auch den 
mit der unmittelbaren Leitung des Volksschulwesens der beiden größten Städte 
des Landes betrauten Beamten, welche durch ihre Mitteilungen mich in den 
Stand setzten, Verschiedenheiten der autonomen Ausgestaltung städtischer 
Volksschuleinrichtungen im Einzelnen an zwei charakteristischen Beispielen 
anschaulich zu machen. 
Für die im November 1901 eröffnete Tagung der Ständeversammlung 
ist nicht allein die erneuerte Einbringung von Gesetzesvorlagen angekündigt, 
welche auf dem Landtage von 1899/1900 nicht mehr zur Erledigung gebracht 
werden konnten, sondern auch ein neuer, die Einkommensverhältnisse der 
Lehrer berührender Gesetzesentwurf. Die aus diesen Vorlagen zu gewärtigenden 
Anderungen werden, soweit sie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der 
Lehrerschaft angehen, im Wortlaut voraussichtlich nicht umfangreich sein und 
alsbald nach Verkündung der bezüglichen Gesetze in einem kurzen Nachtrag 
zur dritten Ausgabe der Sammlung nachgeliefert werden können. Der Ent- 
wurf eines Gesetzes über „Erziehung und Unterricht nicht vollsinniger Kinder" 
dagegen wird wohl nicht allein für sich größeren Umfang aufweisen, sondern 
zur Durchführung die Erlassung von Vollzugsanordnungen erfordern. Die 
Aufnahme dieses Gesetzes in die neue Sammlung wäre daher nur mit be- 
trächtlicher weiterer Verzögerung ihres Erscheinens zu ermöglichen gewesen 
und dürfte deshalb zweckmäßiger der Behandlung und Ausgabe in einem 
besonderen Nachtrag vorbehalten bleiben. 
Karlsruhe, im Dezember 1901. 
A. Joos.
	        

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