Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_1
Title:
Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1912
Edition title:
6. Auflage. Größere Ausgabe.
Scope:
343 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 2. Der sog. Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußische Gesetzsammlung
  • Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

Full text

— 247 — 
ständnisse der Rechtsbeteiligten oder zufolge rechtskräftiger Urteile als feststehend 
zu erachten ist. 
Die Verzeichnisse und ihre Abänderungen und Ergänzungen sind durch das 
Amts- und das Kreisblatt bekanntzumachen. 
Die Verzeichnisse begründen vorbehaltlich des Gegenbeweises die Vermutung 
für die Richtigkeit ihres Inhalts. 
  
16. 
Die Wegebaulast an den Gemeindewegen liegt vorbehaltlich der Bestimmung 
im § 20 derjenigen Gemeinde ob, durch deren Bezirk diese Wege führen. Die 
Bestimmung des 9§ 14 Abs. 2 findet auf Gemeindewege entsprechende Anwendung. 
Die Heranziehung der Gemeindeangehörigen erfolgt nach den für Kommunal 
abgaben maßgebenden Bestimmungen. 
Die Unterverteilung der Wegebaulast nach örtlich begrenzten Wegebau- 
strecken innerhalb der Gemeinden ist vorbehaltlich der Bestimmungen im 9 17 
dieses Gesetzes und im §# 15 des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Ver- 
änderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 
2. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 561) unzulässig. 
  
  
*17. 
Die Wegebaulast an den Bürgersteigen in den Städten und an den Fuß- 
wegen zur Seite der Fahrstraßen innerhalb des Ortsberings ländlicher Ortschaften 
liegt den Gemeinden ob, sofern nicht ein anderer rechtlich dazu verpflichtet ist. 
Durch Ortsstatut kann mit Zustimmung der Wegepolizeibehörde diese Wegebaulast 
der Gemeinde den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke ganz oder in 
einzelnen Beziehungen auferlegt werden. Ortsstatuten und Observanzen dieses 
Inhalts werden aufrecht erhalten. 
18. 
An Grenzwegen liegt die Wegebaulast den angrenzenden Gemeinden ge- 
meinschaftlich zu gleichen Teilen ob, falls nicht nachweislich die Gemeindegrenze 
längs der einen Seite des Weges hinläuft. Diese Bestimmung findet sinngemäß 
Anwendung auf Brücken, Durchlässe und Fähren über Gewässer, die auf der 
Grenze zwischen verschiedenen Gemeinden liegen. 
Uber die Erfüllung der gemeinsamen Wegebaulast an solchen Grenzwegen, 
brücken, durchlässen oder fähren ist eine Vereinbarung unter den Beteiligten 
zu treffen. Die Vereinbarung bedarf der Bestätigung des Kreisausschusses, wenn 
aber eine Stadt beteiligt ist, des Bezirksausschusses. 
In Ermangelung einer Verständigung unter den Beteiligten, oder wenn 
die Bestätigung der Vereinbarung endgültig versagt ist, wird die Erfüllung der 
Wegebaulast nach Anhörung der Beteiligten von dem Kreis= oder Bezirksaus- 
schusse geregelt. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment