Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Abteilung. Bremen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Gesetz, die Gewerbekammer betreffend.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • I. Gesetz, den Senat betreffend
  • II. Gesetz, die Bürgerschaft betreffend.
  • III. Gesetz, die Deputationen betreffend.
  • IV. Gesetz, die Erledigung von Meinungverschiedenheiten zwischen dem Senat und der Bürgerschaft betreffend.
  • V. Gesetz, die Handelskammer betreffend.
  • VI. Gesetz, die Gewerbekammer betreffend.
  • VII. Gesetz die Kammer für Landwirtschaft betreffend.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

Gesetz, die Gewerbelammer betreffend. 71 
  
§ 9. Alle zwei Jahre tritt ein Dritteil sämtlicher Mit- 
glieder des Gewerbekonvents aus und wird gegen die Zeit 
des Austritts durch Neuwahlen ergänzt. Die Abgehenden 
sind sofort wieder wählbar. 
Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, oder fällt derselbe 
aus einem andern Grunde gleich oder später aus, so ist 
spätestens binnen sechs Monaten eine Ergänzungswahl in 
der Abteilung, welcher der Ausgefallene angebört hat, für 
die Zeit, während welcher er noch Mitglied des Gewerbe- 
konvents gewesen sein würde, zu veranlassen. 
§ 10. Die Geschäfte eines Mitgliedes des Gewerbe- 
konvents werden unentgeltlich wahrgenommen. 
& 11. Der Gewerbekonvent ist dazu berufen, über An- 
gelegenheiten, welche die Interessen des bremischen Gewerbe- 
wesens berühren, zu beraten. 
& 12. Ordentliche Versammlungen finden zweimal jähr- 
lich, im Mai und November, statt, außerordentliche, so oft 
die Gewerbekammer es für erforderlich hält oder bei ihr von 
wenigstens dreißig Mitgliedern des Gewerbekonvents unter 
Angabe des Zwecks schriftlich darauf angetragen wird. 
Jedes Mitglied wird zu der Versammlung mindestens S. 51. 
drei Tage vorher besonders und schriftlich geladen. 
Die Tagesordnung wird öffentlich bekannt gemacht. 
Die Verhandlungen sind für wahlberechtigte Mitglieder 
des bremischen Gewerbestandes öffentlich, jedoch mit Aus- 
nahme des in § 8 gedachten Falles, sowie der Fälle, in 
welchen eine geheime Beratung und Beschlußnahme besonders 
beschlossen werden sollte. 
& 13. In den Versammlungen des Gewerbekonvents 
hat der Vorsitzer der Gewerbekammer den Vorsitz und die 
Leitung der Beratungen. 1 
Das Protokoll wird von dem Protokollführer der Ge- 
werbekammer geführt, am Ende der Sitzung verlesen und nach 
erfolgter Genehmigung von dem Vorsitzer und dem Protokoll- 
führer unterzeichnet. 
Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der 
anwesenden Mitglieder gefaßt. Die Mitglieder der Ge- 
werbekammer haben mit den übrigen Mitgliedern gleiches 
Stimmrecht. 1 
§& 14. Jedes Mitglied des Gewerbekonvents hat das 
Recht, Anträge über Gegenstände, die in den Geschäftskreis 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment