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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Abteilung. Bremen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Gesetz, die Gewerbekammer betreffend.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • I. Gesetz, den Senat betreffend
  • II. Gesetz, die Bürgerschaft betreffend.
  • III. Gesetz, die Deputationen betreffend.
  • IV. Gesetz, die Erledigung von Meinungverschiedenheiten zwischen dem Senat und der Bürgerschaft betreffend.
  • V. Gesetz, die Handelskammer betreffend.
  • VI. Gesetz, die Gewerbekammer betreffend.
  • VII. Gesetz die Kammer für Landwirtschaft betreffend.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

Gesetz, die Gewerbekammer betreffend. 73 
  
nachdem vorab die im Gewerbekonvent etwa entstandenen 
Lücken ergänzt worden sind, spätestens in der nächsten Ver- 
sammlung des Gewerbekonvents Ergänzungswahlen vorge- 
nommen. Die Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar. 
§ 20. Die Geschäfte eines Mitgliedes der Gewerbe- 
kammer werden unentgeltlich wahrgenommen. 
§ 21. Die Gewerbekammer ist berufen, auf alles, was 
für das Gewerbewesen dienlich sein kann, fortwährend ihr 
Augenmerk zu richten, darüber zu beraten und dem Senat 
auf dessen Antrag oder auch unaufgefordert gutachtlich zu be- 
richten, wie auch die ihr zur Förderung des Gewerbeverkehrs 
angemessen scheinenden Maßregeln bei den zuständigen Be- 
hörden zu beantragen. 
Sie hat daher sich möglichst vollständig von dem Gange 
und dem Umfange des bremischen Gewerbewesens in allen 
verschiedenen Zweigen, sowie von der Beschaffenheit der dafür 
bestehenden Hülfsanstalten in Kenntnis zu setzen, für bremische 
Gewerbestatistik thunlichst zu sorgen und auf die Hebung der 
Gewerbe thunlichst hinzuwirken. 
§ 22. Uber alle in Gewerbeangelegenheiten zu erlassenden 
Gesetze wird vorab die Gewerbekammer, welche auf Erfordern 
eine Beratung des Gewerbekonvents darüber veranstaltet, zu 
einer Begutachtung veranlaßt. 
& 23. Die Gewerbekammer beruft den Gewerbekonvent. 
Sie hat in wichtigen, zu ihrem Wirkungskreise gehörenden 
Angelegenheiten eine Beratung desselben veranlassen, 
demselben auch von Zeit zu Zeit über ihre Wirksamkeit Be- 
richt zu erstatten. 
§+ 24. Bei Gegenständen, welche zugleich die Gewerbe 
und den Handel berühren, kann sie in ihrer Gesamtheit oder 
mittelst eines Ausschusses mit der Handelskammer oder einem 
Ausschusse derselben zur Beratung zusammentreten. 
Jedoch bedarf es dazu eines übereinstimmenden Be- 
schlusses beider Kammern. 
§* 25. Die Gewerbekammer hat einen technischen Kon- 
sulenten; außerdem kann ihr der Senat einige Techniker oder 
der Industrie kundige Personen beiordnen. Dieselben nehmen, 
soweit sie es für erforderlich erachtet, an den Sitzungen der 
Gewerbekammer und ihrer Kommissionen, sowie des Gewerbe- 
konvents mit beratender Stimme teil. ·. 
  
 
	        

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