Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abteilung. Hamburg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

20 Verfassung von Hamburg. 
  
Art. 53. 
Ueber die verfassungsmäßige Theilnahme der Bürgerschaft 
an der Geltendmachung der den Mitgliedern des Senats und 
der Behörden dem Staate gegenüber obliegenden Verantwort- 
lichkeit, daß durch ihre Amtssührung die Verfassung und die 
in anerkannter Gültigkeit stehenden Gesetze nicht verletzt werden, 
ist, ebenso wie über den Umfang jener Verantwortlichkeit und 
über die desfalls zuständigen Gerichte, das Nähere durch ein 
Gesetz festzustellen. 
An den Abstimmungen über Fragen der Controlle oder 
der Verantwortlichkeit nehmen die etwa in der Bürgerschaft 
sitzenden davon betroffenen Mitglieder der bezüglichen Ver- 
waltungs-Deputation oder die etwa darin sitzenden von der 
Sache betroffenen Beamten keinen Theil. 
  
  
Vierter Abschnitt. 
Der Bürger-Ausschuß. 
Art. 54. 
Die Sürgerschast wählt aus ihrer Mitte den aus zwanzi 
Mitgliedern bestehenden Bürger-Ausschuß, unter denen jedöch 
nur fünf Rechtsgelehrte ein dürfen. 
Der Präsident der Bürgerschaft ist Mitglied des Bürger- 
Ausschusses Die Wahl der übrigen neunzehn Mitglieder 
erfolgt durch Stimmzettel, und zwar in der Weise, daß jedes 
anwesende Mitglied der Bürgerschaft einen ihm zum Ausschuß- 
Mitgliede geeignet scheinenden Abgeordneten bezeichnet. Wer 
durch die Stimmzettel von mindestens ein Viertel der An- 
wesenden als Ausschuß-Mitglied bezeichnet wird, ist dadurch 
als solches gewählt. Diese Wahlhandlung wird so oft wieder- 
holt, als die herzustellende Zahl von neunzehn Ausschuß- 
Mitgliedern es nothwendig macht. Wenn bei einer Wieder- 
holung mehr Personen, als zur Vervollständigung jener Anzahl 
annoch erfordert werden, die genügende Stimmenzahl erhalten, 
so entscheidet unter diesen die größere Zahl der erhaltenen 
Stimmen, und bei etwaiger Stimmen-Gleichheit das Loos. 
Ebenso wird bei Ergänzungs-Wahlen verfahren. 
Art. 55. 
Diejenigen Mitglieder des Ausschusses, welche aus der 
Bürgerschaft austreten, scheiden auch aus dem Ausschusse und
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment