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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abteilung. Hamburg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anlage 1. Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Anlage 1. Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft.
  • Anlage 2. Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft von Hamburg.

Full text

.1 
— 
44 Anlage 1. Hamburg: 
  
hat der Gewählte, falls er die Wahl nicht annehmen will, inner- 
halb drei Tagen, nachdem er von der auf ihn gefallenen Wahl 
amtliche Kenntniß erhalten hat, die Central-Wahlcommission unter 
] Anführung der ihm zustehenden Ablehnungsgründe hiervon in 
Kenntniß zu setzen, widrigenfalls er zur Annahme der Wahl ver- 
pflichtet ist. 
2) Bei einzelnen Wahlen. 
28. 
Wenn nicht durch die regelmäßige Erneuerung der Bürger- 
schaft, sondern durch das Eintreten von Vacanzen nach Art. 43 der 
Verfassung eine Neuwahl nothwendig wird, so gelten dafür analog 
die Vorschriften der vorstehenden Paragraphen. 
V. Transitorische Bestimmungen. 
8 29. 
Die ersten auf Grund dieses Gesetzes vorzunehmenden Wahlen 
zur Bürgerschaft werden vom Senate so zeitig angeordnet, daß die 
neugewählte Bürgerschaft spätestens in der ersten Woche des Monat 
März 1880 zusammentreten kann. 
Die zur Zeit bestehende Central-Commission für die allgemeinen 
directen Wahlen übernimmt die Functionen der Central-Wahlcom- 
mission (§ 7) und setzt die übrigen Commissionen ein (I§ 9 und 10). 
Bezirks-Commissionen können für das erste Mal aus Einem Steuer- 
schätzungsbürger und fünf wahlberechtigten Bürgern des betreffenden 
Bezirks gebildet werden. 
930. 
Bei diesen ersten Wahlen wählen sämmtliche Bezirke der ersten 
und zweiten Kategorie. Von den Wählern der dritten Kategorie 
werden bei diesen ersten Wahlen vierzig Mitglieder gewählt. Die 
neugewählte Bürgerschaft bestimmt in einer ihrer ersten Sitzungen 
durch Ausloosung, welche Bezirke der ersten und zweiten Kategorie 
für sechs und welche nur für drei Jahre gewählt haben sollen, 
sowie diejenigen zwanzig Abgeordneten der dritten Kategorie, welche 
für drei, und diejenigen, welche für sechs Jahre gewählt sein sollen.
	        

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