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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abteilung. Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

24 Verfassung von Lübeck. "„ 
S. 121. mehrung derselben ist vorzunehmen, so oft es die Bürger- 
schaft, sei es auf Antrag der Geheimcommission, sei es aus 
eigenem Antriebe, für angemessen erachtet. 
Ein Beschluß der Geheimcommission ist nur dann gültig, 
wenn er von der Mehrheit sämmtlicher Mitglieder gefaßt ist. 
Falls von einer Geheimcommission die Instruction des 
mit dem Abschlusse eines Vertrages Beauftragten genehmigt 
ist, so kann die Bürgerschaft ihre Zustimmung zu dem Ver- 
trage nur dann ablehnen, wenn die Geheimcommission die 
Gränzen ihrer Befugniß überschritten hat oder der Vertrag 
nicht der ertheilten Instruction gemäß abgeschlossen ist. 
Das Verfahren für die Verhandlungen der Geheimcom- 
mission ist durch ein besonderes Regulativ bestimmt. 
II. Der Bürgerausschuß. 
Art. 53. 
Der Bürgerausschuß besteht aus dreißig Mitgliedern, 
welche von der Bürgerschaft aus ihrer Mitte auf zwei Jahre 
in der Art gewählt werden, daß diejenigen, welche bei jeder 
Wahl die meisten Stimmen erhalten haben, als gewählt gelten. 
Der Wortführer der Bürgerschaft und dessen Stellvertreter 
sind nicht wählbar; alle übrigen Mitglieder der Bürgerschaft 
sind der Wahl Folge zu leisten verpflichtet. 
Art. 54. 
In der Regel treten jährlich am dritten Montage des 
Julimonats fünfzehn Mitglieder des Bürgerausschusses aus 
und werden in der an diesem Tage stattfindenden Versamm- 
lung der Bürgerschaft durch Neuwahlen ersetzt. Es darf in- 
dessen nie mehr als die Hälfte des Bürgerausschusses aus 
Neugewählten bestehen; wenn Sterbefälle oder andere Ursachen 
den regelmäßigen Wechsel stören, bleiben daher, nach einer 
vom Bürgerausschusse selbst zu treffenden Bestimmung, einzelne 
Mitglieder länger als zwei Jahre, jedoch niemals über drei 
Jahre, im Bürgerausschusse. 
Die Ausgetretenen sind erst nach dem Ablaufe eines Jahres 
wieder wählbar. 
Für alle im Laufe eines Jahres Austretenden finden in 
der nächsten Versammlung der Bürgerschaft neue Wahlen statt.
	        

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