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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abteilung. Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anhang IV. Verordnung, das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft betreffend.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Übersicht des Inhaltes.
  • Anhang I. Gesetz, die Honorare der Mitglieder des Senats in den Ruhestand betreffend.
  • Anhang II. Gesetz, die Versetzung der Mitglieder des Senats in den Ruhestand betreffend.
  • Anhang III. Gesetz, das Austreten aus dem Senate betreffend.
  • Anhang IV. Verordnung, das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft betreffend.
  • Anhang V. Bekanntmachung, die zwischen dem Senate und der Bürgerschaft in Beziehung auf das Budgetbewilligungsrecht geschlossene Vereinbarung betreffend.
  • Anhang VI. Regulativ für das Verfahren in den Geheimcommissionen.
  • Anhang VII. Bekanntmachung, die Ausführung des §. 86. (jetzt Art. 74.) der revidirten Verfassungs-Urkunde betreffend.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

· 50. 
40 Lübeck: Verordnung über die Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft. 
  
S. 3. 
Einsprachen gegen die Listen sind spätestens am Tage nach 
Schluß der Auslegung mittelst schriftlicher stempelfreier Eingabe 
bei dem Wortführer des Bürgerausschusses anzubringen. 
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Einsprache 
sofort von dem Worrführer für begründet erachtet wird, vom 
Bürgerausschusse in einer innerhalb sieben Tagen nach beendigter 
Auslegung der Listen abzuhaltenden Versammlung und ist den Be- 
theiligten sofort bekannt zu machen. 
. 4. 
Die Wählerlisten sind sofort nach dem Ablauf der Auslegungs- 
frist, mit der Bescheinigung der Auslegung versehen, dem Wort- 
führer des Bürgerausschusses einzusenden. 
Sind Einsprachen binnen der dafür vorgeschriebenen Frist an- 
gebracht, so hat der Wortführer die Listen in Gemäßheit der sofort 
von ihm für begründet erachteten Einsprachen oder der vom Bürger- 
ausschusse getroffenen Entscheidungen zu berichtigen. 
Auch hat der Wortführer die Streichung derjenigen, welche 
inzwischen nach Art. 21 der Verfassung von der Ausübung des 
Wahlrechts ausgeschlossen sind, zu bewirken, sowie diejenigen, welche 
nach Beginn der Auslegung ver Listen, jedoch vor ihrem Abschlusse 
den Lübeckischen Staatsbürgereid geleistet haben, in die Listen ein- 
zutragen. 
Bis zum 22. Tage nach Beginn der Auslegung sind die 
Wählerlisten von dem Wortführer des Bürgerausschusses abzuschließen. 
Derselbe hat die abgeschlossenen Listen dem Wortführer der Bürger- 
schaft zuzustellen, welcher sie den Vorsitzenden der Bezirks-Wahl- 
vorstände übermittelt. 
S. 5. 
Zu der Wahlversammlung eines jeden Bezirkes beruft der 
Wortführer der Bürgerschaft die zur Theilnahme an derselben Be- 
rechtigten sieben Tage vorher mittelst Aufforderung durch das Amts- 
blatt, unter Mittheilung der in letzterem bezüglich der Wahlver- 
sammlungen des fünften bis zehnten Wahlbezirkes erlassenen Be- 
kanntmachungen an den Gemeindevorstand des Städtchens Trave- 
münde, beziehungsweise die Vorstände der betheiligten Landgemeinden 
zur ortsüblichen Publikation. k 
K. 6. 
Die Wahlhandlung beginnt an dem festgesetzten Tage um 
10 Uhr Vormittags und wird in den vier ersten Wahlbezirken um
	        

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