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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abteilung. Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anhang VII. Bekanntmachung, die Ausführung des §. 86. (jetzt Art. 74.) der revidirten Verfassungs-Urkunde betreffend.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Übersicht des Inhaltes.
  • Anhang I. Gesetz, die Honorare der Mitglieder des Senats in den Ruhestand betreffend.
  • Anhang II. Gesetz, die Versetzung der Mitglieder des Senats in den Ruhestand betreffend.
  • Anhang III. Gesetz, das Austreten aus dem Senate betreffend.
  • Anhang IV. Verordnung, das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft betreffend.
  • Anhang V. Bekanntmachung, die zwischen dem Senate und der Bürgerschaft in Beziehung auf das Budgetbewilligungsrecht geschlossene Vereinbarung betreffend.
  • Anhang VI. Regulativ für das Verfahren in den Geheimcommissionen.
  • Anhang VII. Bekanntmachung, die Ausführung des §. 86. (jetzt Art. 74.) der revidirten Verfassungs-Urkunde betreffend.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

48 Lübeck: Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten. 
  
aber wird sie, als Resultat ihrer Verhandlungen, Vorschläge für 
einen Vergleich dem Senate einreichen, der sodann seine Erklärung 
im verfassungsmäßigen Wege an die Bürgerschaft gelangen läßt. 
Für die Einreichung solcher Vorschläge wird der Vergleichscommission 
gleich bei ihrer Wahl in jedem einzelnen Falle durch Rath= und 
Bürgerschluß eine Frist bestimmt. Ist diese Frist nicht eingehalten, 
so steht es jedem der beiden Staatskörper frei, gegen den anderen 
die Vergleichsverhandlungen für abgebrochen zu erklären und Ver- 
sendung der Acten an das #Ober-Appellationsgericht Hanseatische 
Oberlandesgericht! zum Spruche Rechtens zu begehren. 
5. 
Werden die Vergleichsverhandlungen von einem der beiden 
Staatskörper für abgebrochen erklärt, oder wird vdurch die einge- 
reichten Vorschläge der Commission und die auf Grund derselben 
zwischen dem Senate und der Bürgerschaft gepflogenen weiteren 
Verhandlungen die Meinungsverschiedenheit nicht erledigt, so hat 
der Senat davon der Commission unverzüglich Anzeige zu machen 
und diese binnen 14 Tagen, nachdem ihr die Anzeige geworden, 
sämmtliche zwischen dem Senate und der Bürgerschaft bei ihr ge- 
pflogenen Verhandlungen, unter Beifügung eines von zweien ihrer 
Mitglieder, einem aus dem Senate und einem aus der Bürger- 
schaft, durch ihre Unterschriften für richtig anerkannten Verzeichnisses 
der Acten, wovon eine Ausfertigung dem Senate gleich wie der 
Bürgerschaft versiegelt zuzustellen ist, dem # Ober-Appellations-= 
gerichte f Hanseatischen Oberlandesgericht:? zum Spruche 
Rechtens zuzusenden. Um die etwanigen Auflagen dieses Gerichtes 
im Namen der Bürgerschaft entgegen zu nehmen und zu erledigen, 
wird von dieser sofort, nachdem die Vergleichsverhandlungen abge- 
brochen sind, eine Commission aus ihrer Mitte ernannt, an deren 
Spitze der Wortführer der Bürgerschaft oder, falls dieser verhindert 
ist, einer von dessen Stellvertretern steht. 
6. 
Sollte das x Ober-Appellationsgericht t Hanseatische Ober- 
landesgericht 3 zur Fällung des endlichen Spruches eine nähere 
Ermittelung oder Aufklärung von Thatsachen oder eine Vervollstän- 
digung der Acten auf Seiten des Senates oder der Bürgerschaft 
1 S. die Note zu § 7. 
2 S. die Note zu § 7. 
3 S. die Note zu § 7.
	        

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