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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Abteilung. Bremen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

Verfassung von Bremen. 9 
  
brauchen nur vier, in letzterem Falle nur drei Mitglieder 
Kaufleute zu sein!. 
833 Die Wahl der Senatsmitglieder geschictt durch 
den Senat und die Bürgerschaft, nach näherer Bestimmung 
des Gesetzes. 
§+ 23. Wählbar ist jeder Bremische Staatsbürger, welcher 
das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und die für die Wahl 
u einem Mitgliede der Bürgerschaft gesetzlich vorgeschriebene, 
jowie die zufolge des § 21 für die erledigte Stelle besonders 
erforderliche Eigenschaft besitzt. 
Indes ist derjenige, welcher seine Zahlungen eingestellt 
bat, nur dann wählbar, wenn die Befriedigung seiner Gläu- 
iger zum Vollen erfolgt ist. 
uch kann derjenige, welcher mit einem Mitgliede des 
Senats in auf= oder absteigender Linie blutsverwandt, oder 
welcher dessen Bruder, Oheim, Neffe, Stiefvater, Stiefsohn, 
Schwiegervater, Schwiegersohn, Frauenbruder oder Schwester- 
mann ist, nicht gewählt werden. « 
Es macht in den Fällen der Schwägerschaft keinen Unter- 
schied, ob die sie begründende Ehe noch fortdauert oder nicht. 
Bei diesen Verwandtschaftsgraden wird die halbe Geburt 
der vollen gleich geachtet. 
Wer aber erst, nachdem er in den Senat gewählt worden, 
in ein solches Verwandtschaftsverhältnis tritt, ist darum zur 
Niederlegung seines Amtes nicht verpflichtet. 
8 Die Mitglieder des Senats werden auf Lebenszeit 
gewählt. 
ine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet nicht 
statt. Auch steht der Austritt aus dem Senat jederzeit frei. 
8383235. Ist bei einem Mitgliede eine geistige oder körperliche 
Schwäche eingetreten, welche die fernere gehörige Antesührung 
nicht mehr zuläßt, so hat der Senat die Versetzung desselben 
in den Ruhestand zu veranlassen. Sonstige Fälle, in welchen 
ein Mitglied zum Austritt genötigt ist, bestimmt das Gesetz. 
19J26. Die Mitglieder des Senats werden zur getreuen S. . 
Kahrnchmun ihres Amtes durch den von jedem derselben 
bei seinem Antritt zu leistenden Eid verpflichtet. 
1 Das Gesetz, betreffend die Bahl der Mitglieder des 
Senats, v. 1. Juni 1884 (Gesetzblatt 1884 JN8 14 S. 83) bestimmt: 
fest Die Zahl der Mitglieder des Senats wird auf sechzehn 
estgesetzt. x
	        

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