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Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10_3
Title:
Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetze vom 3. November 1913.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1915
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
70 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.
  • Advertising
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Anlage 1. Das Wahlgesetz. (1)
  • Anlage 2. Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen Senat und der Bürgerschaft von Hamburg. (2)
  • Druckfehlerverzeichnis.
  • Advertising

Full text

Verfassung von Hamburg. 25 
der Vorfrage, ob sie in Betracht zu ziehen seien, ohne weitere 
Berathung beseitigt werden. Es geschieht dies, wenn ein Mit- 
lied vor Eröffnung der ri eine Abstimmung über 
ge- Vorfrage verlangt, und die sofort, nachdem dem Antrag- 
steller Gelegenheit zur Begründung seines Antrages gegeben 
ist, ohne weitere Discussion vorzunehmende Abstimmung eine 
Majorität von wenigstens zwei Drittheilen der Anwesenden 
für die Verneinung ergiebt. 
Anträge des Senats an die Bürgerschaft können nicht 
durch die Vorfrage beseitigt werden, sondern sind immer in 
Betracht zu ziehen. 
Art. 68. 
Jeder Antrag, welcher nicht durch die Vorfrage beseitigt 
worden, muß, bevor derselbe als angenommen gelten kann, 
einer zweimaligen Berathung und Abstimmung unterzogen 
werden, es sei denn, daß bei der ersten Abstimmung mindestens 
wei Drittheile aller an derselben Theil nehmenden Mitglieder 
#oh für die Annahme erklärt hätten. 
Durch einfache Majorität der Anwesenden wird bestimmt, 
wann die zweite Berathung und Abstimmung stattfinden soll; 
doch darf sie nicht an demselben Tage mit der ersten stattfinden. 
Ein Antrag gilt für angenommen, wenn derselbe bei beiden 
Abstimmungen die einfache Majorität erhalten hat. 
[Ueber einen Antrag über den die Bürgerschaft bereits 
definitiv keschoften und dem der Senat sich nur mit Modi- 
ficationen zustimmig erklärt hat, beschließt die Bürgerschaft mit 
einfacher Mehrheit, ohne daß es einer abermaligen zweiten Be- 
rathung bedarf. 
Art. 69. 
Wenn der Antrag des Senats von der Bürgerschaft 
nicht ohne Weiteres, sondern nur mit Modisicationen oder Be- 
dingungen angenommen worden ist, und der Senat beschließt 
den letzteren seine Zustimmung zu ertheilen, so kann dies durch 
eine einfache Mittheilung an den Bürger-Ausschuß geschehen, 
und dadurch der übereinstimmende Beschluß des Senats und 
der Bürgerschaft (Art. 61) herbeigeführt werden. Dasselbe 
abgekürzte Verfahren kann Statt finden, wenn der Senat 
einen selbstständigen Antrag der Bürgerschaft unverändert ge- 
nehmigen will. 
  
S. 369.
	        

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