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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_4
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst ihren Abänderungen. Samt drei Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
Edition title:
Vierte, vermehrte Auflage.
Scope:
113 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 1. Die Bildung der Kammern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt des vierten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850. Nebst ihren Abänderungen.
  • Anlage 1. Die Bildung der Kammern.
  • Anlage 2. Das Recht der Abgeordneten auf Vergütung der Reisekosten und auf Diäten.
  • Anlage 3. Der Etat.

Full text

S. 543. 
48 Anlage 1. Die Bildung der Kammern. 
  
täten zu präsentirenden von dem akademischen Senate aus der Zahl 
der ordentlichen Professoren, die von den Städten zu präsentiren- 
den von dem Magistrate, oder in Ermangelung eines kollegiali- 
schen Vorstandes von den übrigen kommunalverfassungsmäßigen 
Vertretern der Stadt aus der Zahl der Magistrats-Mitglieder 
erwählt. 
F. 6. 
Die näheren reglementarischen Bestimmungen wegen Bildung 
der Verbände des alten und des befestigten Grundbesitzes — Land- 
schafts-Bezirke — (§. 4. Nr. 4.) und wegen Ausübung des Präsen- 
tationsrechts (§. 4. Nr. 1. bis 6.) werden von Uns erlassen. 
S. 7. 
Das Recht auf Sitz und Stimme in der Ersten Kammer 
kann nur von Preußischen Unterthanen ausgeübt werden, welche sich 
im Vollbesitze der bürgerlichen Rechte befinden, ihren Wohnsitz inner- 
halb Preußen haben und nicht im aktiven Dienste eines außer- 
deutschen Staates stehen. 
Ferner ist dazu — außer bei den Prinzen Unseres König- 
lichen Hauses — ein Alter von dreißig Jahren erforderlich. 
S. 8. 
Das Recht der Mitgliedschaft der Ersten Kammer erlischt bei 
denjenigen Mitgliedern, welche in Gemäßheit der öß. 4. bis 6. 
präsentirt werden, mit dem Verluste der Eigenschaft, in welcher 
die Präsentation erfolgt ist. 
S. 9. 
Das Recht der Mitgliedschaft der Ersten Kammer geht außer 
den Fällen der 56. 12. und 21. des Strafgesetzbuchs verloren, 
wenn die Kammer durch einen von Uns bestätigten Beschluß einem 
Mitgliede das Anerkenntniß unverletzter Ehrenhaftigkeit oder eines 
der Würde der Kammer entsprechenden Lebenswandels oder Ver- 
haltens versagt. 
P. 10. 
Wenn die Kammer mit Rücksicht auf eine gegen ein Mitglied 
eingeleitete Untersuchung oder aus sonstigen wichtigen Gründen der 
Ansicht ist, daß demselben die Ausübung des Rechts auf Sitz und 
Stimme zeitweise zu untersagen sei, so ist zu dieser Maaßregel 
Unsere Genehmigung erforderlich.
	        

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