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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit.
Volume count:
6
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Edict über b. gutsherrlichen Rechte u. d. gutsherrliche Gerichtõbarleit. 97 
  
g. 20. 
Klagen gutsherrlicher Hintersassen gegen ihre Gutsherren wegen 
unbefugter oder übermäßiger gutsherrlicher Forderungen, werden bey 
dem Gerichtsstande des Gutsherrn angebracht. 
Titel I. 
Von einigen besondern Rechten der Gutsherren. 
ß. 21. 
Die Errichtung neuer Schulen steht den Gutsherren, in 
soferne das Bedürfniß hierzu aus dem allgemeinen Schul-Organis- 
mus hervorgeht, mit Bewilligung der Ober-Schulbehörde zu. 
Schon bestehende gutsherrliche Schulen können ohne eben diese 
Bewilligung weder unterdrückt noch versetzt werden. 
Den Gutsherren bleibt die Anstellung der Schullehrer, wo sie 
dieselbe hergebracht haben, vorbehalten, mit der Beschränkung, daß 
der ernannte Candidat der betreffenden Behörde präsentirt werden 
muß, welche untersucht: ob derselbe die in der Schul-Ordnung vor- 
geschriebenen Eigenschaften besitze: und nach dem Erfolg dieser 
Untersuchung entweder die Bestätigung ertheilt, oder dem Guts- 
herrn aufträgt, einen tauglichen Bewerber zu stellen. 
5. 22. 
Eben so verbleiben den Gutsheeren 1 die Patronats-Rechte, in 
deren Besitz sie sich befinden, mit Beobachtung der hierüber, 
und insbesondere Üüber die Prüfung und Würdigkeit der geistlichen 
Candidaten bestehenden Verordnungen. 
5. 23. 
Das Installations-Recht kann von denjenigen Gutsbesitzern, 
welchen es bisher zuständig gewesen ist, nur im Nahmen des Königs, 
auf den hierzu erhaltenen Possessions-Befehl ausgeübt werden. 
K. 24. 
Gutsbesitzer, welche als Kirchen-Patrone gewisse Ehren Reche 
hergebracht haben, werden hierin bestätigt. 
1So das GBl. Correx. II: Gutsherren. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. V. 7 
Sp. 226.
	        

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