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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit.
Volume count:
6
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Sp. B7. 
104 Sechste Beyloge zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Boiern. 
  
Hintersassen entfernt wohnen; auch soll der Sitz des Amts an 
einem ein für allemal bestimmten Orte seyn. 
5. 45. 
Die Verwaltung eines Herrschafts-Gerichts kann einem König- 
lichen Landgerichte nicht übertragen werden. Bey Patrimonial= 
Gerichten wird jedoch den Gutsherren gestattet, daß, wenn der 
aufzustellende Gerichtshalter durch Krankheit oder andere Verhinde- 
rungs-Ursachen vdie Gerichtsbarkeit zu verwalten außer Stand seyn 
sollte, sie die Verwaltung ihrer Patrimonial-Gerichte aushülfsweise 
einem Land= oder Herrschafts-Gerichte gegen volle Ueberlassung der 
Taxen und Sporteln übertragen. Eine solche Uebertragung kann 
aber nur nach Genehmigung der Kreis-Regierung und des Appel- 
lations-Gerichts erfolgen, und in keinem Falle über zwet Jahre 
währen. " 
§.46. 
Die persönliche Qualification der Beamten bey den Herrschafts- 
und Patrimonial-Gerichten wird durch die Regierung und das Appel- 
lations-Gericht des Kreises gemeinschaftlich untersucht, und beyde 
Stellen ertheilen entweder die Bestätigung, oder fordern den Guts- 
herrn zur Ernennung eines andern tauglichen Beamten auf. 
K. 47. 
Um bey den Herrschafts= oder bei den mit der streitigen Ge- 
richtsbarkeit bekleideten ] Patrimonial-Gerichten Iier Classe angestellt 
werden zu können, müssen die ernannten Individuen alle Eigen- 
schaften nachweisen, welche in gleicher Art zur Anstellung bey den 
ummittelbaren Königlichen Landgerichten erfordert werden. Bey der 
Auswahl ist jedoch der Gutsherr an die Classen-Reihe der für den 
Staatsdienst geprüften Rechts-Candidaten nicht gebunden. 
F. 48. 
Die Bewerber um Anstellung bei Patrimonial-Gerichten 
II#Classe, welchen nämlich blos vie freywillige, nicht aber zugleich 
die streitige Gerichtsbarkeit zusteht, müssen wenigstens die Gymnasial- 
Studien und eine gerichtliche Praxis von drey Jahren nachweisen, 
und in der Prüfung über ihre Kenntnisse das Zeugniß einer hin- 
länglichen Fähigkeit erlangen. 
S. 49. 
Advocaten können nicht zugleich Herrschafts-Richter oder Patri- 
monial-Gerichtshalter seyn, sondern müssen bey der Annahme eines 
solchen Amtes ihre Anwaltschaft niederlegen.
	        

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