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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit.
Volume count:
6
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Edict über b. gutsherrlichen Rechte u. d. gutsherrliche Gerichtsbarkcit. 117 
besondere verantwortlich, daß dieselben nicht mit fremdartigem 
Vermögen vermischt, noch zu fremdartigen Zwecken verwendet 
werden. 
5. 97. 
Bey allen übrigen Stiftungen treten die Gemeinden, wel- 
chen dieselben angehören oder deren Bestem sie gewidmet sind, in 
die) Verwaltung ein, nach Maaßgabe der Verordnung vom 17. May 
dieses Jahres. 
In Beziehung auf diese Stiftungen haben die gutsherrlichen 
Behörden blos über die zweckmäßige Verwaltung zu wachen; die 
Herrschafts-Gerichte leiten diese Verwaltung in der nämlichen Art, 
wie die Landgerichte; die Patrimonial-Gerichte aber führen diese 
Leitung lediglich nach Anweisung und unter der obern Aussicht 
der Lanpgerichte. 
» . §.98. 
Ganz vieselben Bestimmungen gelten auch von der Verwaltung 
des Gemeinde-Vermögens. 
S. 99. 
In Bezug auf die Verwaltung der Stiftungen sowohl, als 
des Gemeinde-Vermögens, steht nach §. 105. der Verordnung über 
das Gemeindewesen den Herrschafts= und Patrimonial-Gerichten 
die Nevision der Nechnungen zu. Die vorschriftmäßige jährliche 
Uebersicht der zur Revision eingekommenen, und wirklich revidirten 
Rechnungen dieser Art wird von den Herrschafts-Gerichten unmittel- 
bar, von den Patrimonial Gerichten aber mittelbar durch die vor- 
gesetzten Landgerichte, welchen dießfalls die etwa erforderliche 
nähere Prüfung und Cognition zusteht, an die Kreis-Regierung 
eingesendet. 
Die Gemeinde= und Stiftungs-RNechnungen der mit einem 
Magistrat besetzten ! Städte und Märkte, welche einem gutsherr- 
lichen Gerichte untergeben sind, sollen vor der Einsendung an die 
Kreis-Regierung den Gutsherren oder ihren Gerichten zur Einsicht 
und Beyfügung ihrer allenfallsigen Erinnerungen vorgelegt werden. 
S. 100. 
Wegen der Verpachtung von Stiftungs-Realitäten an die mit 
der Curatel beauftragten Gutsherren, ihre Beamten, und die Ver- 
wandten Beyder, so wie wegen der Anlehen von Stiftungs-Capi- 
talien an eben diese Personen, wird das im H. 128. der oben 
angeführten Verordnung ausgesprochene Verbot wiederhohlt. 
6 
p. 258. 
Sp. 259.
	        

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