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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung.
Volume count:
10
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Edict über bie Stünde-Versammlung. 183 
der Ordnung des Eintrages, sondern nach jener der Nummern zu 
eröffnen, und wenn gegen ihre Richtigkeit keine Erinnerung gemacht 
wird, das Resultat der Stimmen-Mehrheit zu ziehen, und eben- 
falls bekannt zu machen. 
5. 36. 
Bey Gleichheit der Stimmen, wenn hiedurch die Zahl der 
Wahlmänner überschritten werden sollte, ist die Ausscheidung vurch 
eine neue Umfrage zu veranlassen, wobey jevoch nur die in Frage 
stehenden Individuen in die Wahl aufzunehmen sind, die aber in 
dem gegebenen Falle auch nicht durch freywilligen Verzicht eines 
oder des andern der Gewählten nachgesehen werden darf. Das 
Wahl-Protocoll ist sogleich an die Regierung einzusenden. 
18. 37. 
Die letzte Wahlbandlung, oder die Auswahl der Abgeordneten 
in die Kammer, die nur aus den Wahlmännern selbst genommen 
werden können, wird bey der Königlichen Regierung des Bezirks 
unter der Leitung des Königlichen Regierungs-Präsidenten vor- 
genommen, und hierbey ganz das nämliche Verfahren beobachtet, 
welches oben §. 26. für die Wahl ver Abgeordneten der Städte 
vorgeschrieben worden ist. 
S 38. 
Zur gültigen Wahl bey dieser Versammlung wird die An- 
wesenheit von drey Vertheilen! der Wahlmänner in der Art er- 
fordert, daß von jedem einzelnen Land= und Herrschafts-Gerichre 
mehr als die Hälfte anwesend seyn soll. Wenn aus Mangel der 
Zahl die Wahl an dem bestimmten Tage nicht vor sich gehen kann, 
so haben die ohne hinreichende Ursache ausbleibenden Wahlmänner 
die Kosten der neuen Einberufung zu tragen. 
5. 39. 
Im Falle, daß unabwendbare Verhältnisse die Erscheinung 
der Wahlmänner irgend eines Districtes ganz hindern sollten, hat 
der Regierungs-Präsident die Befugniß, wenn die erforderliche An- 
zahl der übrigen Wahlmänner vorhanden ist, und wenigstens zwey 
Driltheile vderselben für die Vornahme der Wahl stimmen, sie auch 
ohne weitern Anstand zu vollenden. 
IS. 40. 
Wenn sämmtliche Wahlen vollzogen, und die Protocolle dem 
Präsidenten der Königlichen Regierung vorgelegt, solche auch nach 
1 So das GBl. Corr. II: Viertheilen. 
Sp. 368.
	        

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