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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung.
Volume count:
10
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Sp. 375. 
188 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
8. 62. 
Sie hat vor Allem die Beglaubigung der Abgeordneten, ihre 
Wahlen und erforderlichen Eigenschaften mit Beyziehung von sechs 
durch das Loos zu wählenden Mitgliedern der Kammer zu prüfen, 
zu welchem Ende ihr sämmtliche Wahl-Protocolle mitgetheilt werden, 
sonach ferner die Wahl des ersten und zweyten Präsidenten, so 
wie der zwey Secretaire's zu leiten. 
. 63. 
Die Mitglieder der Kammer wählen für die Stelle des 
Präsidenten sechs Mitglieder, aus welchen der König den ersten 
und einen zweyten Präsidenten, der im Verhinderungsfalle oder 
in Abwesenheit des erstern dessen Geschäftsführung übernimmt, für 
die Dauer der Sitzung ernennt. 
66. 64. 
Sie wählen ferner aus ihrer Mitte zwey Secretaire's. 
S. 65. 
Beyde Wahlen geschehen auf die nämliche Art, wie solche 
bey der Wahl-Versammlung des Regierungs-Bezirkes angeordnet 
ist, mittelst schriftlicher Wahlzettel aus der ! Gesammtzahl der Ab- 
geordneten, ohne Unterschied der Regierungs-Bezirke, Classen oder 
Stände. Die Gewählten müssen absolute Stimmenmehrheit für 
sich haben. Bey Stimmengleichheit entscheidet die Wahl durch 
Kugeln. Zu Eröffnung der Wahlzettel werden fünf Mitgliever vurch 
das Loos ernannt, und als Beysitzer der Commission beygegeben. 
5. 66. 
Die Commission übergiebt das Wahl-Protocoll für den Vor- 
schlag der Präsidenten dem Königl. Staats-Ministerium des Innern, 
und macht sonach die Königl. Ernennung bekannt, worauf sie ihre 
Function schließt, und die Kammer der Abgeordneten sich constituirt. 
8. 67. 
Die Ordnung der Plätze, welche die Abgeordneten in den 
Versammlungen einzunehmen und beyzubehalten haben, werden 
durch Loose bestimmt. 
5. 68. 
Wenn die Kammer der Abgeordneten sich constituirt hat, so 
hat sie dem Könige durch eine Abordnung, und der Kammer der
	        

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