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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung.
Volume count:
10
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

4 Edict über die Stände-Versammlung. 1. 193 
  
S. 20. 
1 Keiner kann sprechen, ohne zuvor von dem Präsiventen der 
Kammer die Erlaubniß hiezu erhalten zu haben und aufgerufen 
zu seyn; er hat sodann, wenn seine Rede den ganzen Gegenstand 
oder den größern Theil desselben umfaßt, auf dem besondern 
Rednerstuhle zu sprechen, wenn sie aber nur einzelne Bemerkungen 
betrifft, diese an seinem Platze vorzutragen. 1 
Wegen der #§ 18—20 f. zu § 47. 
. 21. 
Sie haben sich hiebey aller Persönlichkeiten, aller unanständigen 
und beleidigenden Ausvrücke, so wie aller Abweichungen von dem 
vorliegenden Berathungs-Gegenstande zu enthalten, widrigenfalls 
der Präsident sie zur Orvnung zu verweisen, und im Weigerungs- 
falle selbst die fernere Wortführung zu untersagen das Recht hat. 
Sollten sie sich selbst persönliche Ausfälle gegen den Regenten, 
die Königliche Familie oder die einzelnen Mitglieder der Kammern 
erlauben, oder Anträge gegen die allgemeine Staatsverfassung zu 
stellen unternehmen, und ungeachtet der von dem Präsidenten ge- 
machten Erinnerung hiemit fortfahren, so ist derselbe berechtigt und 
verpflichtet, die Sitzung für diesen Tag auf der Stelle zu schließen, 
und in der folgenden Sitzung über die Bestrafung des fehlenden 
Mitgliedes ver Kammer vorzutragen, welche entscheiden wird, ob 
dasselbe zum bloßen Widerruf, oder zum zeitlichen oder gänzlichen 
Ausschluß aus der Kammer zu verurtheilen sey. 
*ie 
1. Wenn sämmtliche Mitgliever, welche sich zur Rede gemeldet, 
gesprochen haben, steht es jedem Mitgliede frey, nach der Reihe 
der Plätze noch seine allenfallsigen kurzen Bemerkungen vorzutragen. 
so wie es dem Referenten des Ausschusses und den Königl. Com- 
missarien vorbehalten ist, noch einmal das Wort zu nehmen, wo- 
nach jede s weitere Discussion geschlossen, die Abstimmung aber, 
nachdem die Fragen vorgelegt seyn werden, auf 3 Tage vertagt 
werden soll. 7 " 
S. zu §& 47. 
  
5. 23. 
Kein Redner soll während seiner Rede unterbrochen werden, 
doch steht es dem Minister und den Königl. Commissarien frey, 
im Falle durch vergleichen Vorträge zu einigen Erläuterungen und 
Deutsche Staatsgrundgesetze. V. 13 
Sp. 382. 
Sv. 393.
	        

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