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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche.
Volume count:
2
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Spv. 441. 
228. Anhang. 
den darüber bestehenden gesetzlichen Einrichtungen. In den Kreisen, 
in welchen die größere Mehrheit der Einwohner Protestamischer 
Confession ist, soll jevoch das Referat in Schul-Angelegenheiten 
einem Rathe von dieser Confession übertragen, auch soll unter den 
Ober-Studienräthen jederzeit Einer von der Protestantischen Religion 
angestellt werven. 
III. 
Verhältnisse des Ober-Consistoriums zu den untern Consistorien, 
und dieser zu den Regierungen und andern weltlichen Behörden. 
. 15. 
Die Consistorien behalten in allen Bezielhungen gegen das 
Ober--Consistorium dasselbe Verhältniß, in welchem die zeitherigen 
General-Decanate zu den General-Consistorien gestellt waren. 
S. 16. 
Die Consistorien sind ihrem Wirkungskreise gegen die 
Regierungen als coordinirte Stellen zu betrachten, wonach sie sich 
wechselseitig gegen einander zu benehmen haben; in Staats-, Poli- 
cey= und andern nach dem Edicte über die äußern Rechts--Verhält- 
nisse zur weltlichen Regierung gehörigen Gegenständen aber sind sie 
den Regierungen untergeben, diese haben jedoch in ihren Ausferti- 
gungen an dieselben sich jederzeit einer geziemenden Schreibart zu 
bedienen. 
K. 17. 
Den Consistorien sind in Gegenständen ihres Wirkungskreises 
die Districts-Decanate und Pfarrer untergeordnet; Verfügungen an 
weltliche Behörden können sie nur durch die Negierung bewirken, 
welche ihnen zur Unterstützung in der Ausübung ihrer Amts-Be- 
fugnisse nicht verweigert werden dürfen, so lange sie in den gesetz- 
lichen Schranken ihres Wirkungskreises verbleiben; auch werden die 
Landgerichte und übrigen Policey-Stellen hierdurch angewiesen, den- 
selben hiezu jederzeit den erforderlichen Beystand zu leisten.
	        

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