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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 1. Der König und sein Haus.
Volume count:
1
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

1. Königliches Familien-Statut vom 5. August 1819. 243 
  
S. 2. 
Für die Dauer des Mannsstammes, und im Falle, wenn 
ein durch Erbverbrüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz vor- 
handen ist, sind die Prinzessinnen von der Nachfolge zur Krone 
durch die Verfassungs-Urkunde ausgeschlossen. 
Der Verzicht auf diese Nachfolge soll in künftigen Ehever- 
trägen unter Beziehung auf vie einschlägige Stelle der Verfassungs- 
Urkunde besonders ausgevrückt werden. - 
S. 3. 
Die Prinzessinnen sind nicht nur von der Regierungsfolge, 
sondern auch von der Intestat-Erbfolge alles beweglichen Ver- 
mögens des Mannsstammes, sowohl in der Haupt-Linie als in 
den Neben-Linien ausgeschlossen, solange noch männliche Sprossen 
im Königlichen Hause vorhanden sind. 
Bis zur Erlöschung des Mannsstammes bleiben sie auf die 
ihnen ausgesetzte Aussteuer beschränkt. Sollte der oben vorge- 
schriebene Verzicht vurch irgend einen Zufall nicht geleistet worden 
seyn, so werden sie nach den Gesetzen des Königlichen Hauses zu 
Gunsten des Mannsstammes für verzichtet geachtet. 
S. 4. 
Im Falle gänzlicher Erlöschung des Mannsstammes wird den 
Prinzessinnen die Erbfolge in das Privat-Vermögen des lezten 
Monarchen, nach dem folgenden VIII. Titel, ersffnet. Bey jenem 
zurückgelassenen Vermögen, welches als Bestandtheil des der Krone 
angehörigen Vermögens, nach den frühern Familien-Gesetzen und 
Verträgen des Königlichen Hauses und der Verfassungs-Urkunde 
des Reichs Tit. III. 66. 1. und 2., erklärt ist, richtet sich die Erb- 
folge nach den Bestimmungen über die Thronfolge. 
VI. Titel. 
Von Appanagen, Aussteuer und Witthum. 
çl d. 1. 
Keine Appanage darf künftig auf liegende Güter, sondern sie 
soll in einer Gelr-Rente von höchstens 100,000 Gulden, welche 
in monatlichen Beträgen an die nachgebornen Prinzen auszubezahlen 
ist, auf die Kölnigliche Staats-Cassa angewiesen werden. Für vie 
nachgeborneu Söhne des Königs wird die Appanage niemals unter 
80,000 Gulden, wenn sie etablirt und verheyrathet sind, und nicht 
Sv. 12. 
Sp. 13.
	        

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