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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 2. Das Volk.
Volume count:
2
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Sp. 112. 
Sp. 113. 
274 Aulage 2. Das Volk. A. Die Entlastung desselben 2c. v. 4. Juni 1848. 
  
tragung des Kapitals selbst zu entrichten. Mit dieser Umwandlung 
und Reduktion übernimmt der Pflichtige die Steuer von der bis- 
herigen Grund-Abgabe, und alle Ansprüche desselben auf Nachlaß 
cessiren. 
" Artikel 29. 
Wer einem Berechtigten, dessen Renten an die Ablösungskasse 
nicht abgetreten worven sind, eine jährliche fixe Rente schuldet, ist 
berechtigt, statt der Fortentrichtung derselben ein zu 4 Prozent ver- 
zinsliches, von seiner] Seite kündbares Bodenzins-Kapital auf das 
Achtzehnfache ihres jährlichen Betrages zu bestellen, von welchem Zeit- 
punkte an er nur mehr vie 3prozentigen Zinsen des Bodenzins- 
Kapitals zu entrichten hat. 
Solche Bovdenzins-Kapitalien genießen vieselben Vorrechte des 
Hypotheken-Gesetzes und der Prioritäts-Ordnung, welche die Grund- 
Renten, an veren Stelle sie treten, bisher genossen haben. — Mit 
dieser Umwandlung und Reduktion übernimmt der Pflichtige zugleich 
die Steuer der bisherigen Grund-Abgabe, und verzichtet auf jeden 
Anspruch auf Nachlaß. 
Artikel 30. k 
Will der Pflichtige das Ablösungs-Kapital mittelst Annuitäten 
abtragen, so bezahlt er entweder sein bisheriges ganzes Geldreichniß 
oder die in Geld umgewandelte Naturalabgabe ohne Rücksicht auf 
die im Art. 28. normirte Reduktion 34 Jahre lang, oder neun 
Zehntel derselben 43 Jahre lang; nach Ablauf dieser Fristen ist er 
dann jeder weiteren Verpflichtung enthoben und die Ablösungs-Summe 
getilgt. 
ß Sohze Annnitäten genießen dieselben Vorrechte des Hypotheken= 
gesetzes und der Prioritäts-Ordnung, welche die Gefälle, an deren 
Stelle sie treten, bisher genossen haben. Dieienigen Pflichtigen, 
welche an diesen) Annuitäten Ausstände erwachsen lassen, müssen 
die Annuität so viele Jahre länger entrichten, als die Zeit ihres 
Ausstandes beträgt. 
" » Artikel 31. 
Dem Pflichtigen ist gestattet, während dieser Zeit die bereits 
eingezahlten Tilgungsraten sammt Zinses-Zinsen zu 4 pCt. durch 
Erlegung des Restes seines Ablösungskapitals zu ergänzen, und so 
die vollständige Tilgung des letzteren vor Ablauf der im Art. 30. 
festgesetzten Termine zu bewirken. 
Artikel 32. 
Die ganzen Ablösungskapitale, die jährlichen Tilgungsraten 
und die im Art. 31. gestatteten Restzahlungen können in Ablösungs-
	        

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