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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 2. Das Volk.
Volume count:
2
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

7. Ges.,b. Zwisch EEEIEIIIIIDITI 
  
oder Ausgetretenen in die Kammer einberufen werden kann, so hat 
eine Zwischenwahl zur Ernennung eines neuen Abgeordneten an 
die Stelle des Abgegangenen Statt zu finden. 
Artikel II. 
Jere solche Zwischenwahl ist auf die Klasse und auf den 
Regierungs-Bezirk, welchem der ausgetretene Abgeordnete angehört 
hatte, so wie auf die eröffnete Stelle zu beschränken, und der 
neue Abgeordnete dabei nur für jenen Zeitraum zu wählen, welcher 
bis zu dem Eintritte der nächsten allgemeinen Wahlen noch ab- 
zulaufen hat. Bis zu diesem Zeitpunkte haben diejenigen, welche 
bei der Zwischenwahl dem Gewählten in der Stimmenzahl zunächst 
kommen, für vie Classe und den Regierungsbezirk die Ersatzmänner 
zu bilden. " 
ArtikelllL 
Die Zwischenwahl wird bei den Klassen der Grundbesitzer mit 
gutsherrlicher Gerichtslbarkeit, und der Universitäten, von den zur Sp. s. 
Zeit dieser Wahl wahlberechtigten Mitgliedern der Klassen, in 
jenen Städten, welche durch eigene Abgeordnete vertreten sind, von 
den eben in verfassungsmäßiger Wirksamkeit stehenden Magistraten 
und Gemeinde-Bevollmächtigten, und bei den übrigen Classen von 
den aus der letzten Wahl der Abgeordneten zur Stände-Versamm- 
lung hervorgegangenen Wahlmännern vorgenommen. 
Haben sich in der Zwischenzeit Abgänge unter diesen Wahl- 
männern vurch Todesfall, oder durch den Verlust der zur Wahl- 
fähigkeit verfassungsmäßig erforderlichen Eigenschaften ergeben, so 
sind solche Abgänge vorerst durch besondere Wahlen in dem oder 
den betreffenden Wahlbezirken der betheiligten Klasse zu ersetzen. 
Artikel V. 
Bei der Zwischenwahl der Abgeordneten, so wie der Wahl- 
männer, sinden die in dem. Titel I. der zehenten Verfassungs- 
Beilage für die Wahlen gegebenen allgemeinen und besonderen 
Vorschriften volle Anwenvung. 
Artikel V. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Bekanntmachung 
durch das Gesetzblatt in Wirksamkeit, und soll als ein ergänzender 
Bestandtheil der Verfassungs-Urkunde, und als ein Grund= Sv. ↄ. 
gesetz des Reiches angesehen werden, welches nur in der durch
	        

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