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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 2. Das Volk.
Volume count:
2
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

9. Gesez zu Beylage X Tit. I § 44 lit. e. Vom 23. Mai 1846. 295 
  
seinen Austritt aus dem Hof., Staats-, Militär= oder Gemeinde- 
Dienst, die Niederlegung der Avvocatie oder die Verzichtung auf 
den Fortbezug des Ruhegehaltes oder der Pension erklärt, und in 
den beiden ersten Fällen gleichzeitig bei der vorgesetzten Dienststelle 
die Entlassung nimmt. 
Den Empfang der Verzichts-Erklärung, und des Entlassungs- 
Gesuches haben die genannten Stellen sofort zu bescheinigen. 
Art. V. 
Wemn derjenige, dem die Königliche Bewilligung zum Eintritt 
in die Kammer verweigert worden ist, im Auslande sich befindet, 
so hat die Einreichung der in dem Art. IV. erwähnten Erklärung 
und des Entlassungs--Gesuches von vem Tage au, wo ihm das die 
Bewilligung versagende Reseript zugestellt worden ist, binnen sechs 
Wochen zu geschehen. 
Art. VI. 
Sind die besagten Fristen eingehalten worden, so tritt der 
Betheiligte nach erhaltener Entlassung aus dem, die Verpflichtung 
zur Einholung der „Königlichen Bewilligung begründenden Verhältnisse, 
in die Kammer ein. 
Diese Entlassung muß ohne Ausschub ertheilt werden, wenn 
der Betheiligte sich nicht in einem Rückstande an anvertrautem 
Staatsgute oder an übertragener Hauptarbeit befindet. Befindet sich 
derselbe in einem solchen Rückstande, so ist dessen Beseitigung, wie 
immer möglich, von Seite der Regierung zu beschleunigen. 
Art. VII. 
Ist von dem Betheiligten innerhalb der in den Artikeln IV. 
und V. bezeichneten Fristen weder die vorgeschriebene Erklärung 
abgegeben, noch das Entlassungs-Gesuch eingereicht worden, so ist 
der nächstfolgende Ersatzmann in die Kammer einzuberufen, vor- 
behaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, wenn der 
Ersatzmann in einem von den durch Art. J. und III. vorgesehenen 
Verhältnisse sich befindet. 
Art. VIII. 
Die Art. IV., V., VI. und VII. gelten in gleicher Art auch 
für die standes= und gutsherrlichen Beamten, welchen von den 
Stanves= oder Gutsherren die Bewilligung zum Eintritt in die 
Kammer der Abgeordneten versagt wird. 
Sp. 42. 
Sp. 43.
	        

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