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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 2. Das Volk.
Volume count:
2
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Sp. 73. 
300 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
Artikel III. 4 
Ein Staatsminister kann zu jeder Zeit um Enthebung von 
seiner Stelle bitten. Dieselbe darf ohne Rücksicht auf #. 24. der 
IX. Verfassungs-Beilage nicht verweigert werden, wenn sie aus 
dem Grunde erbeten wurde, weil der König in wichtigen Regierungs- 
Angelegenheiten die Rathschläge Seines Ministers nicht annehmen 
zu können glaubt. 
Dem auf diese Weise in Folge seiner Bitte, sowie dem aus 
eigenem Antriebe des Monarchen enthobenen Staatsminister ver- 
bleibt der Standesgehalt ungeschmälert. 
Artikel IV. 
Der König wird Seine Regierungs-]Anordnungen jedesmal 
von den Ministern oder von den zeitlichen Stellvertretern gegen- 
zeichnen lassen, in deren Geschäftskreis die Sache einschlägt. 
Ohne solche Gegenzeichnung sind die besagten Anordnungen 
nicht vollziehbar. 
Artikel V. 
Derjenige Staatsbeamte, welcher den Vollzug einer ohne 
ministerielle Gegenzeichnung ergangenen Regierungsanordnung des 
Königs auf sich nimmt, macht sich des Mißbrauchs der Amtsgewalt 
schuldig. 
Artikel VI. 
Jeder Staatsminister, und Jeder, welcher vorübergehend mit 
der Leitung eines Staatsministeriums betraut ist, übernimmt durch 
die Gegenzeichnung königlicher Entschließungen, sowie durch die 
Unterzeichnung der in eigener Competenz getroffenen Ministerial- 
Verfügungen, die volle Verantwortlichkeit für deren Inhalt. 
Artikel VII. 
Hält der Vorstand eines Staatsministeriums eine ihm ange- 
sonnene Amtshandlung für gesetzwidrig, oder dem Landeswohl nach- 
theilig, so ist er verpflichtet, dieselbe abzulehnen, beziehungsweise 
seine Gegenzeichnung unter schriftlicher Angabe der Gründe zu ver- 
weigern. Er ist berechtigt, seine Gründes dem Ministerrath dar- 
zulegen, dessen Protokoll dem Könige vorzulegen ist. " 
Artikel VIII. 
Jedem wirklichen oder abgetretenen Staatsminister oder Ver- 
weser eines Staatsministeriums dürfen die amtlichen Behelfe zur
	        

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