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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Author:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.

Appendix

Title:
Anlage 2. Das Volk.
Volume count:
2
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

12. Ges., d. Wahl d. Landtags-Abgcordneten betr. V. 4. Juni 1848. 307 
Jede Beschränkung der Freiheit der Wahl und jede Benutzung eines Sv. S. 
obrigkeitlichen Einflusses auf die Wähler wird strenge geahndet, und nach 
Umständen mit der Dienstes-Entlassung bestraft. 
Artikel 26. 
Die Bestechung der Wähler soll die Ungültigkeit der Wahl und den 
Verlust der activen und passiven Wahlfähigkeit für den Bestecher und den 
Bestochenen als Strafe zur Folge haben, mit Vorbehalt der ferneren, 
sowohl auf den Meineid, als sonst in den Gesetzen angeordneteu Strafen. 
Geändert. Artikel 27. 
Die Wahl-Verhandlungen selbst beschränken sich einzig auf den 
Gegenstand der Wahlen und sede Einmengung von anderen Gegenständen, 
von besonderen Anträgen, Beschwerden oder Instruktionen, auf was immer 
für eine Art, sind von der Wahl-Commission ohne weiteres zurückzuweisen. 
Artikel 28. 
Ueber jedes Wahlgeschäft ist eine schriftliche Verhandlung aufzunehmen, 
und von dem Wahl-Ausschusse sowohl, als von dem Wahl-Commissär, 
zu unterschreiben. 
Geandert. Artikel 20. 
*. Jeder Abgeordnete kann mit Zustimmung der Kammer aus der- 
selben treten « - 
l 
  
nimmt, muß sich einer neuen Wahl unterziehen. 
Die außerdem während der Dauer der Wahlperiode in Erledigung 
kommenden Stellen von Abgeordneten werden aus den treffenden Ersatz- 
männern und nöthigenfalls durch Zwischenwahlen ergänzt, zu welchen die 
noch vorhandenen Wahlmänner des Bezirkes einzuberufen stod. 
Artikel 30. 
  
  
  
   
   
welche nicht am 
der Versamm- 
Schlusse der 
und nach- 
Orte der 
lung eine 
a) 
  
  
  
  
    
von 5 
b) von 1 fl. für verab- 
Artikel 31. . 
Vorstehende Bestimmungen sollen als Bestandtheil der Verfassungs- 
Urkunde angesehen werden; dieselben treten mit der nächsten Wahl in 
Wirksamkeit, und können nur in der durch den Titl. X. k. 7. der] Ver- 
fassungs-Urkunde vorgeschriebenen Form abgeändert werden. 
Die 85. 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 14. des Tit. VI. der Verfassungs- 
Urkunde, dann der Abschnitt I. und II. des Tit. I. der Beilage X. zur 
Verfassungs-Urkunde werden hiedurch aufgehoben; 
eben 
1) Gesetz vom 18. Jänner 1843, „die Zwischen-Wahlen von Abgeord- 
neten!] zur zweiten Kammer der Stände-Versammlung betreffend“; 
20* 
er ein Staatsamt, eine Beförderung oder eine Hoscharge an- Sp. s6. 
Sp. 87. 
Sp. 83.
	        

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