Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 2. Das Volk.
Volume count:
2
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Sp. 137. 
Sp. 138. 
310 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
bevollmächtigten) haben dem Präsidenten ves obersten Gerichtshofes 
die Anklageschrift nebst den gepflogenen Erhebungen zu übergeben und 
den Antrag auf Zusammenberufung des Staatsgerichtshofes zu stellen. 
Der Präsident läßt den betreffenden Kammerbeschluß und die 
Akklageschrift dem Angeklagten zufertigen und veranlaßt sogleich 
die Bilrung des Staatsgerichtshefs. 
Art. 4. 
# Zum Behufe der Bildung des Schwurgerichtes hat der Land- 
rath jedes Kreises bei seinem nächsten Zusammentritte aus der 
Hauptliste der bei den ordentlichen Schwurgerichtssitzungen zu ver- 
wendenden Geschwornen fünfzig Geschwore für den Staats- 
gerichtshof zu wählen. 
Zu jeder Wahl wird die absolute Stimmenmehrheit der 
Wählenden erfordert. 
Die Mitglieder des Landraths und der beiden Kammern des 
Landtages sind nicht wählbar. Aus den auf solche Weise vom Land- 
rathe ausgewählten Personen bildet sich die besondere Liste der bei 
dem Staatsgerichtshofe zu verwendenden Geschwornen, welche gleich- 
zeitig mit der allgemeinen Hauptliste berichtiget und ergänzt wird. J 
Art. 5. 
1 In dem pfälzischen Kreise sind mit Ausnahme der Mitglieder 
des Landrathes und der Kammern des Landtages alle Personen 
wählbar, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen das Amt eines 
Geschwornen versehen können. 
Zu diesem Ende hat der Regierungspräsident dem Landrathe 
bei seinem nächsten Zusammentritte das Verzeichniß dieser Per- 
sonen vorzulegen, welches die Hauptliste in den übrigen Kreisen 
vertritt. Der Präsident darf bei Anfertigung dieses Verzeichnisses 
von der gemäß Art. 386. des pfälzischen Gesetzbuches über vas 
Strafverfahren ihm zustehenden Befugniß keinen Gebrauch machen. 1 
Das Gesetz zur Ausführung der Reichs-Straf- 
prozeßordnung vom 18. August 1879 bestimmt (Gesetz- 
und Verordnungsblatt 1879 S. 819) im 
V. Abschnitt 
Einige besondere Bestimmungen über Zuständigkeit 
und Verfahren . 
2) Im Verfahren bei Anklagen gegen Minister. 
Art. 72. 
An Stelle der Art. 4 und 5 des Gesetzes vom 
30. März 1850, den Staatsgerichtshof und das Ver-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment