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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Addendum

Title:
Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Addendum

Chapter

Title:
Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

10 Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906. 
  
Artikel 18. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl- 
vorsteher den Wahlvorstand konstituiert. 
Der Wahlvorsteher ist berechtigt, an Stelle ausgebliebener 
ernannter Beisitzer aus der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten 
die noch erforderliche Anzahl von Beisitzern zu ernennen. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei 
Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich wäh- 
rend der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer 
von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeit- 
weiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu 
beauftragen. 
Artikel 19. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Be- 
ratungen stattfinden noch Ansprachen gehalten noch Beschlüsse gefaßt 
werden. 
Ausgenommen hievon sind die Beratungen und Beschlüsse 
des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäftes 
bedingt sind. 
Während der ganzen Dauer der Wahlhandlung ist den Wahl- 
berechtigten die Anwesenheit gestattet, soweit es ohne Störung der 
Wahlhandlung möglich ist. Der Wahlvorstand ist befugt, Per- 
sonen, welche die Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung stören, 
aus dem Wahllokale zu verweisen. 
Artikel 20. 
Die Wahl wird in Person durch nicht unterschriebene Stimm- 
zettel ausgeübt, die dem Wahlvorsteher zu übergeben und von 
diesem in eine Wahlurne niederzulegen sind. Die Wahlurnen 
müssen von entsprechender Größe und Beschaffenheit sein. 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, 
ihren Stimmzettel eigenhändig dem Wahlvorsteher zu übergeben, 
dürfen sich hiezu der Beihülfe einer Vertrauensperson bedienen. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit 
keinem Kennzeichen versehen sein; sie sollen 9 zu 12 cm groß und 
von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in 
einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlage, der sonst kein 
Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Unschläge müssen 12 zu 
15 em groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein; sie 
sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten.
	        

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