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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VII. 31 
8. 8. 
In Fällen eines außerordentlichen und unvorhergesehenen 
Bedürfnisses und der Unzulänglichkeit der bestehenden Staats- 
Einkünfte zu dessen Deckung, wird dieses den Ständen zur 
Bewilligung der erforderlichen außerordentlichen Auflagen vor- 
gelegt werden. 
  
S. 9. 
Die Stände können die Bewilligung der Steuern mit 
keiner Bedingung verbinden. 
IS. 10. 
Den Ständen des Reichs wird bey einer jeden Versamm- 
lung eine genaue Nachweisung über die Verwendung der 
Staats-Einnahmen vorgelegt werden. 
8. 11. 
Die gesammte Staatsschuld wird unter die Gewährleistung 
der Stände gestellt. 
Zu jeder neuen Staatsschuld, wodurch die zur Zeit be- 
stehende Schulden-Masse im Capitals-Betrage oder der jähr- 
lichen Verzinsung vergrößert wird, ist die Zustimmung der 
Stände des Reichs erforderlich. 
KC. 12. 
Eine solche Vermehrung der Staatsschulden hat nur für 
jene dringenden und außerordentlichen Staatsbedürfnisse statt, 
welche weder durch die ordentlichen noch durch außerordentliche 
Beyträge der Unterthanen, ohne deren zu große Belastung 
bestritten werden können, und die zum wahren Nutzen des 
Landes gereichen. 
.13. 
Den Ständen wird der Schuldentilgungs-Plan vorgelegt, 
und ohne ihre Zustimmung kann an dem von ihnen ange- 
nommenen Plane keine Abänderung getroffen, noch ein zur 
Schuldentilgung bestimmtes Gefäll zu irgend einem andern 
Zwecke verwendet werden. - · 
KS. 14. 
Jede der beyden Kammern hat aus ihrer Mitte einen 
Commissaire zu ernennen, welche gemeinschaftlich bey der 
Sp. 120.
	        

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