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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Wahlgesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Ausführungsverordnung zum Wahlgesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • 1. Gesetz, die Wahlen für den Landtag betreffend; vom 3. December 1868. Mit den Abänderungen des Gesetzes vom 20. April 1892.
  • 2. Ausführungsverordnung zum Wahlgesetz.
  • 3. Wahlgesetz für die 2. Kammer der Ständeversammlung; vom 5. Mai 1909.
  • 4. Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 betreffend; vom 7. Mai 1909.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

2. Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes v. 4. Dec. 1868. 125 
  
&+ 24. Wenn sich eine Nachwahl nach —* des Gesetzes 
nöthig macht, hat der Wahlcommissar dieß den Kahlemn 
stehern der einzelnen Bezirke unter Bezeichnung des Wahltags 
und Rückgabe der Wahllisten zu eröffnen. 
Letztere haben bei der von ihnen hierauf nach §§ 43 und 
49 des Gesetzes zu erlassenden Bekanntmachung, dafern es 
sich um Vornahme einer engeren Wahl handelt, zugleich die 
beiden Candidaten, unter denen die Wahl vorzuehmen ist, 
namhaft und darauf aufmerksam zu machen, daß alle auf 
andere Personen fallende Stimmen ungültig sind. 
625. Die Wahlcommissare sind berechtigt, zum Zwecke 
des Wahlgeschäfts die Mitwirkung aller Unterbehörden in An- 
spruch zu nehmen, auch erforderlichen Falles an die denselben 
untergebenen Organe 6.: B. Gemeindevorstände, Ortsgerichts- 
personen 2c.) unmittelbar zu verfügen. Ihren Anträgen ist 
von allen Unterbehörden zu entsprechen. 
Auch mit sämmtlichen Mittelbehörden dürfen dieselben sich 
unmittelbar in Vernehmung setzen. 
! Ebenso haben sie unmittelbar an das Ministerium des 
Innern Bericht zu erstatten, was insbesondere auch dann zu 
geschehen hat, wenn sie an eine Oberbehörde Anträge gelangen 
lassen wollen. 
& 26. Insoweit nach der Bestimmung im §5 35 Abs. 2, 
des Gesetzes künftig noch eine Erstattung von Auslagen statt- 
findet, ist bei deren Vergütung den Vorschriften sub □O, Seite 
255 fg. * Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1862, 
nachzugehen. 
Da# Berechnung ist mit den Acten (§ 33 des Gesetzes), 
jedoch von letzteren getrennt, dem Ministerium des Innern zu 
überreichen, von welchem sodann die Auszahlung des festge- 
stellten Betrags angeordnet werden wird. 
6227. Von jedem Ableben eines Kammermitglieds, in- 
gleichen von jedem Vorgange, vurch welchen die Wählbarkeit 
eines solchen verloren geht, hat die Obrigkeit seines Wohnorts 
sofort Anzeige an das Ministerium des Innern zu erstatten. 
Dresden, am 4. December 1868. 
  
  
  
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
S. 1337.
	        

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