Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Anlage 2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Wahlgesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 betreffend; vom 7. Mai 1909.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • 1. Gesetz, die Wahlen für den Landtag betreffend; vom 3. December 1868. Mit den Abänderungen des Gesetzes vom 20. April 1892.
  • 2. Ausführungsverordnung zum Wahlgesetz.
  • 3. Wahlgesetz für die 2. Kammer der Ständeversammlung; vom 5. Mai 1909.
  • 4. Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 betreffend; vom 7. Mai 1909.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes v. 5. Mai 1909. 179 
  
(2) Steuerrückstände im Sinne von § 10 unter f sind 
nicht nur die als Reste fortgeführten, sondern auch die als 
uneinbringlich in Wegfall gestellten Beträge, dagegen nicht die 
auf Ansuchen erlassenen Steuerbeträge. · 
I«·(3)UnterstützungengeltenalserstattetimSinnevonsIOS.380. 
Absatz 2 Ziffer 5 des Gesetzes, wenn die Erstattung noch bis 
zum Tage des Abschlusses der Wählerliste nachgewiesen wird. 
§ 4. (1) Die Unterlagen, die für die Ermittelung der, 
Stimmenzahl erforderlich sind, haben sich die mit der Auf- · 
stellung der Wahllisten betrauten Behörden Srachst durch Ein- 
sicht in die Personalkarten, Heberegister, Steuerkataster usw. 
zu verschaffen. Wenn auf diese Weise keine genügende Kennt- 
nis der in Frage kommenden Tatsachen zu erlangen ist, sind 
die Wahlberechtigten zur eigenen Beibringung der Nachweise 
zu veranlassen. « 
(2) Für die Zahl der Steuereinheiten im Sinne von Ad, 
Bd und Ceo ist das staatliche Grundsteuerkataster maßgebend. 
G) Als öffentliches Amt gilt jede Stellung, vermöge deren 
jemand berufen ist, im Dienste des Reiches oder im unmittel- 
baren oder mittelbaren Dienste eines Bundesstaates als Organ 
der Staatsgewalt oder der öffentlichen Verwaltung für die 
Erfüllung der Zwecke des Staates, einer Gemeinde oder eines 
sonstigen öffentlichrechtlichen Verbandes tätig zu sein. Die 
Mbleisiung eines Diensteides ist nicht erforderlich. 
9 5. (1) Als Nutzungsberechtigter im Sinne von 9 12 Absatz 3 858512 
des Gesetzes ist nur der gesetzlich Nutzungsberechtigte anzusehen. « 
(2)Wasim.§12AbsatzsvomStimmretedesMit- 
eigentümers gesagt ist, gilt auch dann, wenn an einem Grund— 
stücke mehrere anteilig gesetzlich nutzungsberechtigt sind. 
(3) Als urkundlicher Nachweis im Sinne von §5 12 Ab- 
satz 4 genügt ine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers; 
einer behördlichen Beglaubigung eda es nicht. 
§6. (#) Die in 9·14 Absatz 1 des Gesetzes aufgestellten 8## 
Voranssetzungen für die Wählbarkeit müssen spätestens am " 
Tage der Wahl erfüllt sein. · 
(2) Unter ausländischem Dienst im Sinne von § 14 Ab- 
satz 3 ist jeder außersächsische Dienst zu verstehen. # 
7. (I) Erachtet eine Amtshauptmannschaft die Vereini- vec-e16.. 
an einer Ortschaft ihres Bezirkes mit einer oder mehreren « 
: rtfchgfxen eines benachbarten amtshauptmannschaftlichen Be- 
zirkes für angemessen, so hat sie sich darüber mit der benach 
barten Amtshauptmannschaft zu vernehmen. Die beiderseitigen 
12* 
  
  
  
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.