Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Anlage 2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

III. Gesetz über das Recht der Kammern zu Gesetzvorschlägen. 211 
  
war auf dieselbe Weise, wie wenn er einen nach Abschnitt XIII 
er Geschäftsordnung zu behandelnden Antrag stellen wollte, 
Nittheilung zu machen den Gegenstand und Zweck, sowie die 
Hauptgrundsätze des Gesetzes darzulegen und die Genehmigung 
der Kammer zur Vorlegung des Entwurfs zu beantragen. 
§ 2. Die Kammer hat darauf zuvörderst über die dig 
ob sie zur Vorlegung des Gesetzentwurfs über den bezeichneten 
Gegenstand ihre Buscmnnn ertheilen wolle, Beschluß zu fassen. 
Auch hierbei ist ganz 5 zu verfahren, wie nach der Ge- 
schäftsordnung in Bezug auf die Behandlung von Anträgen 
der Kammermitglieder vorgeschrieben ist. 
§& 3. Ist in Gemäßheit eines Kammerbeschlusses die im 
vorigen Paragraphen erwähnte! Zustimmung ausgesprochen, 
so hat derjcnige Abgeordnete, von welchem der Vorschlag aus- 
gegangen ist, den angekündigten Gesetzentwurf in übersichtlicher 
und bestimmter Fassung und mit Motiven versehen vorzulegen. 
Nachdem diese Vorlage erfolgt und der Kammer ange- 
zeigt ist, werden dergleichen Gesetzentwürfe ganz so behandelt, 
wie wegen der vom Könige an die Kammern gelangten Gesetz- 
vorlagen durch die Verfassungsurkunde und Geschäftsordnung 
bestimmt ist. — 
Sind jedoch derartige Gesetzentwürfe ausnahmsweise nicht 
unmittelbar nach ihrer Einbringung gedruckt und vertheilt 
worden, so ist alsbald, und jedenfalls noch vor der Berichts- 
erstattung darüber durch einen Ausschuß, dem Gesammt- 
ministerium eine Abschrift davon zuzustellen, auch eine gleiche 
Abschrift zum Gebrauche der Kammermitglieder in der Canzlei 
der ketreffenden Kammer auszulegen. Vergl. 85 161 der Ge- 
schäftsordnung. 
§5 4. Wenn einer der beiden Kammern über irgend einen 
Gegenstand bereits ein Gesetzentwurf vorliegt, er mag nun 
vom Könige ausgegangen, oder von Mitgliedern der betref- 
fenden Kammer eingebracht worden sein, so kann in der 
andern Kammer über den nämlichen Gegenstand nicht eher 
verhandelt werden, als bis die Kammer, welche zuerst mit 
der Sache sich beschäftigt hat, Beschluß darüber gefaßt und 
diese Beschlußfassung in der gewöhnlichen Weise der andern 
Kammer mitgetheilt hat. 
Eben so wenig kann aber auch, wenn einer Kammer be- 
reits ein vom Könige ausgegangener Gesetzentwurf vorliegt, in 
derselben Kammer ein den Gegenstand dieses Gesetzentwurfs 
14* 
  
  
  
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.