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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Landtagsordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

IV. Landtagsordnung. 223 
  
als Regierungscommissare berechtigt, an allen Verhandlungen 
der Kammern Theil zu nehmen. 
Denselben steht nach vorheriger Anmeldung bei den Präsi- 
denten das Wort zu jeder Zeit und auch nach Schluß der 
Verhandlung, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, frei. 
Ebenso sind dieselben befugt, Vorträge in der Kammer abzu- 
lesen, sowie Abänderungen der Berathungsgegenstände zu be- 
antragen. 
Nimmt ein Regierungscommissar nach dem Schlusse der 
Berathung das Wort, so kann diese auf Antrag eines Kammer- 
mitglieds wieder eröffnet werden. 
8 30. Für jede Vorlage kann die Staatsregierung einen 
oder mehrere Commissare zur Theilnahme an den Berathungen 
der Kammern und ihrer Deputationen bezeichnen. Zu gleichem 
Zwecke werden auch für andere Ge entünde, wenn es eine 
Kammer oder deren Deputation wünscht, Regierungscommissare 
bestellt werden. 
So oft eine Deputation einer Beschwerde oder Petition 
Folge zu geben oder sonst einen Antrag an die Regierung zu 
bringen oder einen von der Regierungsvorlage abweichenden 
Beschluß der Kammer zu empfehlen beabsichtigt, hat dieselbe 
vorher mit einem Regierungscommissare sich zu vernehmen. 
§ 31. Anfragen, welche einzelne Kammermitglieder in 
der Sitzung an die Staatsregierung zu stellen wünschen (Inter- 
pellationen), müssen schriftlich bei dem Präsidenten eingereicht 
werden, welcher dieselben sofort dem betreffenden Minister ab- 
schriftlich mittheilt, und sodann drucken und an die Kammer- 
mitglieder vertheilen läßt. 
Frühestens am zweiten Tage nach jener Mittheilung wird 
die Interpellation in der Kammer selbst vorgelesen. 
Die Staatsregierung wird hierauf erklären, ob und wann 
sie die Letztere beantworten werde. - 
An die Beantwortung einer Interpellation oder an die 
ubles ung der Beantwortung darf sich eine sofortige Be- 
sprechung des Gegenstands der Interpellation anschließen, 
wenn der Antrag auf eine solche Besprechung in der für selbst- 
ständige Anträge nach der Geschäftsordnung der Kammer vor- 
geschriebenen Maße Unterstützung gefunden hat. 
Die Stellung eines Antrags bei dieser Besprechung ist 
unzulässig. Es bleibt aber jedem Mitgliede der Kammer über- 
laf en, den Gegenstand in Form eines selbstständigen Antrags 
weiter zu verfolgen. 
  
Inter- 
pellationen.
	        

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