Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Landtagsordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

IV. Landtagsordnung. 229 
  
punkt hinaus am Orte des Landtages festgehaltenen 
Direktorialmitgliedern bis nach Erledigung der 
dort angegebenen Geschäfte, Kammermitgliedern 
aber, wocche etwa durch Krankheit an der Abreise 
gehindert sind, bis zur Erledigung des Hinder- 
nisses ausgezahlt#. 1 
Die Mitglieder der Einweisungscommission erhalten, wenn 
sie rechtzeitig erscheinen, die Tagegelder auf einen Tag vor 
der im Landtagsausschreiben bestimmten Frist. 
Hat ein Mitglied in einer Kammersitzung ohne einen der 
gedachten Entschuldigungsgründe gefehlt, so hat es auch erst 
von demjenigen Tage an wieder Tagegelder zu beanspruchen, 
an welchem es sich zu einer Kammer= oder Deputationssitzung 
wieder eingefunden, beziehentlich sein abermaliges Außenbleiben 
in einer dieser Sitzungen durch einen der obigen Gründe ent- 
schuldigt, oder im Falle eine solche Sitzung nicht stattfindet, 
seine Anwesenheit am Orte des Landtags anzeigt. 
Als Entschädigung für Reiseaufwand wird auf je fünf 
Kilometer, welche der inländische Wohnort von der nächsten 
Eisenbahnstation entfernt ist, zwei Mark, jedoch nur für die 
der Einberufung oder Vertagung folgende erste Reise zum 
Landtage und für die Rückreise gewährt. 
Zum Fortkommen auf den Eisenbahnen wird für die 
ganje auer des Landtags freie Fahrt zwischen dem Sitze des 
zahhs und dem inländischen Wohnorte des Kammermitglieds 
gewährt. 
So oft Zwischendeputationen einberufen werden, erhalten 
deren Mitglieder, und zwar ohne Rücksicht auf die § 120 der 
Verfassungsurkunde gemachten Ausnahmen, dieselben Tage- 
gelder, nicht minder die Auswärtigen die vorbemerkte Reise- 
aufwandentschädigung, beziehentlich seeie Fahrt auf Eisenbahnen 
während der Dauer der Zwischendeputationen. 
Dem Präsidenten jeder Kammer wird außerdem als Ent- 
schädigung für den ihm entstehenden außerordentlichen Auf- 
wand währeid der Dauer des Landtags monatlich die Summe 
von 900 Mark ausgezahlt. 
Ueber die den Mitgliedern des Ständischen Ausschusses 
für die Staatsschuldencasse zu gewährenden Tage= und Reise- 
gelder gelten besondere Bestimmungen. 1. 
  
  
  
  
  
1 Diese Bestimmung ist aufgehoben durch das Gesetz v. 19. Februar 
1909. S. unten S. 232 ff. 
# 
3%1.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment