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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

V. Gesetz über d. Gewährung d. Entschädigung 2c. V. 19. Febr. 1909. 235 
  
nur für denjenigen Zeitraum einer Sitzungsperiode, während 
dessen nicht gleichzeitig der Reichstag versammelt ist. Der 
Teilbetrag der Entschädigung ist nach dem Verhältnisse dieses 
Zeitraumes zur Gesamtdauer des Landtags zu berechnen. 
(2) Für diejenigen Tage, für die dem Mitgliede auf 
Grund von § des Reichsgesetzes, betreffend die Gewährung 
einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags, vom 
21. Mai 1906 ein Abzug von der Entschädigung gemacht 
wird, erhält es bei Anwesenheit in einer Plenarsitzung des 
Landtags, oder falls eine solche nicht stattfindet, in einer 
Sitzung einer Deputation, deren Mitglied es ist, ein Tage- 
geld von je 15 -7. 
§ 8. (1) Ein Verzicht auf die Entschädigung ist unzulässig. 
(2) Der Anspruch auf die Entschädigung ist nicht übertragbar. 
§9. Hinterläßt ein Mitglied bei seinem Tode eine Ehe- 
frau, so kann die Zahlung an diese erfolgen, ohne daß deren 
Erbrecht nachgewiesen zu werden braucht. 
& 10. Dem Präsidenten jeder Kammer wird als Ent- 
schädigung für den ihm erwachsenden außerordentlichen Auf- 
wand während der Dauer des Landtags monatlich die Summe 
von 1000 4 ausgezahlt. 
* 11. Die nach diesem Gesetze an die Mitglieder der 
Ständeversammlung gewährten Entschädigungen haben bei der 
Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz zu bleiben. 
*s 12. Die Bestimmungen des Gesetzes, die Tagegelder 
der Landtagsabgeordneten betreffend, vom 30. Juni 1902 
(G.= u. V.-Bl. S. 247) treten außer Kraft. Dagegen bewendet 
es bei der Aufhebung des §5 120 der Verfassungsurkunde in der 
Fassung des Gesetzes vom 12.Oktober 1874 (G. u. V.-Bl. S. 393). 
§* 13. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung 
dieses Gesetzes, insbesondere über die Führung der Anwesen- 
heitslisten sind in der Geschäftsordnung einer jeden der beiden 
Kammern der Ständeversammlung zu treffen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunter= S. 12. 
schrift und dem Königlichen Siegel gegeben zu 
Dresden, am 19. Februar 1909. 
Friedrich August. 
(L. S.) Dr. Wilhelm von Rüger. 
 
	        

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