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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Gesetz, die Oberrechnungskammer betr. Vom 30. Juni 1904. 239 
  
Sachverständige — auch eidlich — vernommen werden. 
Das Mitglied und der Beauftragte des Gesamtministe- 
riums sind zu hören. 
3. Das Mitglied kann sich eines Rechtsanwaltes als Bei- 
standes oder Vertreters bedienen. Der Disziplinarhof 
ist aber befugt, das persönliche Erscheinen des Mitgliedes 
unter der Verwarnung anzuordnen, daß bei seinem Aus- 
bleiben kein Vertreter werde zugelassen werden. 
§5 8. Die der Oberrechnungskammer beizugebenden Rech- 
nungsbeamten werden auf den Vorschlag des Präsidenten von 
dem Gesamtministerium ernannt. Für das erforderliche Kanzlei- 
und Dienerpersonal ist der Präsident der Oberrechnungskammer 
Anstellungsbehörde. « 
§9.DerGeschäftsgangbeiderOberrcchnungskammer 
wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Ober- 
rechnungskammer aufzustellen und dem Gesamtministerium zur 
Bestätigung vorzulegen, den Ständen aber zur Kenntnisnahme 
mitzuteilen ist. Dasselbe gilt auch bezüglich späterer Ab— 
änderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung. 
In der Geschäftsordnung sollen auch die Bestimmungen 
über die Geschäftsleitung des Präsidenten enthalten sein. 
§ 10. Die Oberrechnungskammer faßt ihre Beschlüsse in 
allen wichtigeren Angelegenheiten kollegialisch nach Stimmen- 
mehrheit der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden. An 
jeder kollegialischen Beschlußfassung müssen einschließlich des 
Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Wenn an 
der Beschlußfassung mehr als drei Mitglieder teilnehmen und 
die Stimmen gleich geteilt sind, so gibt die Stimme des Vor- 
sitzenden den Ausschlag. 
Die kollegialische Beratung und Beschlußfassung ist er- 
forderlich, wenn 
1. an das Gesamtministerium der in §5 21 bezeichnete Vor- 
trag erstattet, 
der für die Stände bestimmte Bericht (§ 22) festgestellt, 
allgemeine Grundsätze aufgestellt oder bestehende ab- 
geändert, 
allgemeine Instruktionen erlassen oder abgeändert, 
über Anordnungen der obersten Verwaltungsbehörden 
Gutachten abgegeben, - 
.Fehlbeträge-(A-efekte),zuderenErledigungeinunverhält- 
nismäßiger Aufwand an Zeit und Mühe erforderlich sein 
F#e# 
S. 20.
	        

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