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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

S. 282. 
242 Anlage 3. 
  
werden, sogleich bei ihrem Ergehen zur Kenntnis der Ober- 
rehnungskammer gebracht werden. 
Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Verwal- 
tung der Kassen und die Führung der Kassenbücher sind 
schon vor ihrem Erlasse der Oberrechnungskammer mitzuteilen. 
Die Oberrechnungskammer ist befugt, auf etwaige Be- 
denken, die sich von ihrem Standpunkte mit Bezug auf diese 
Verfügungen und Anordnungen ergeben, aufmerksam zu machen. 
Die auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüsse des 
Landtags sind der Oberrechnungskammer von dem Gesamt- 
ministerium bekannt zu geben. 
§& 16. Die Vorschristen über die formelle Einrichtung der 
Rechnungen werden durch Vereinbarung der Oberrechnungs- 
kammer mit den beteiligten Ministerien oder, soweit eine 
Einigung nicht eintritt, durch Entscheidung des Gesamiministe- 
riums festgestellt und von den beteiligten Ministerien erlassen. 
§& 17. Die Einsendung der Rechnungen nebst Belegen an 
die Oberrechnungskammer zum Zwecke der Prüfung und Fest- 
stellung erfolgt durch das Ressortministerium, soweit dasselbe 
nicht mit Bezug hierauf etwas anderes mit der Oberrechnungs- 
kammer vereinbart hat. Die Fristen zur Einsendung sind nach 
Vernehmung mit den Ressortministerien von der Oberrechnungs- 
kammer zu bestimmen. 
Vor Einsendung der Rechnungen findet eine Vorprüfung 
(Abnahme) derselben bei dem Ressortministerium oder der von 
diesem damit beauftragten Verwaltungsbehörde statt. Dabei 
sind die Rechnungen nebst Belegen sowohl in formeller und 
rechnerischer wie in sachlicher Hinsicht vollständig und gründ- 
lich zu prüfen sowie mit den nötigen Erläuterungen und Be- 
merkungen, auch den etwa noch fehlenden Beschänigungen zu 
versehen. Bei der Abnahme ist auch die Erledigung wahr- 
genommener Mängel, soweit möglich, auf kürzestem Wege 
herbeizuführen; von schriftlichen Erinnerungen gegen die Rech- 
nungsführer ist der Regel nach abzusehen, soweit aber solche 
ausnahmsweise dennoch erfolgen, sind Entscheidungen auf deren 
Beantwortung nicht zu erteilen. Nach Beendigung der Ab- 
nahme wird das Ergebnis der Oberrechnungskammer mit- 
geteilt. Diese entscheidet darüber, ob und inwieweit bei 
betchihr gobliegenden Rechnungsprüfung davon Gebrauch zu 
machen ist. 
Soweit es sich ermöglichen läßt, ist die Prüfung der Be- 
lege bereits im Laufe des Rechnungsjahres selbst auszuführen, 
  
 
	        

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