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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

258 Anlage 4. 
  
(3) Die Bedingungen, unter denen Vorschüsse aus der 
Staatskasse verabfolgt werden dürfen, find durch allgemeine 
Vorschriften festzustellen, die den Ständen zur Kenntnisnahme 
mitzuteilen sind. 
  
g 25. 
(1) In den Staatshaushaltsrechnungen dürfen Ausgaben 
von den Ginhn und Einnahmen von den Ausgaben regel- 
mäßig nur insoweit vorweg abgezogen werden, als dies im 
Etat vorgesehen ist. 
(2) Ohne ausdrückliche Bestimmung dürfen gekürzt werden: 
1. bei der Vereinnahmung des Erlöses aus der Veräußerung 
der nicht zum Staatsgut im Sinne der 8 16 bis 18 der 
Verfassungsurkunde ehörigen Grundstücke: der Betrag, 
der zur Bestreitung der durch die Veräußerung entstan- 
denen notwendigen Kosten oder zu dem mit der Ver- 
äußerung eines staatlichen Grundstücks im Zusammen- 
hange stehenden Ankauf eines anderen Grundstückes 
aufgewendet worden ist; 
2. bei der Verausgabung von Baukosten: der Betrag der 
auf den Bau zu verwendenden, von der Landes-Brand- 
versicherungsanstalt gewährten Schädenvergütungen oder 
Auschüsse ferner der Erlös aus dem als notwendige 
olge der Bauausführung sich ergebenden Abbruche von 
Gebäuden und Gebäudeteilen und der Erlös aus der 
Verwertung der durch den Abbruch etbehrlich werdenden 
baulichen Ausstattungsgegenstände und Vorräte (Inven- 
tarienstücke und Materialien):; 
3. bei der Verausgabung der Kosten, die zur Beschaffung 
des Ersatzes für vernichtete oder unbrauchbar gewordene, 
gegen Schäden versichert gewesene bewegliche Gegenstände 
ansgewen et worden sind: der Betrag der erlangten 
Schädenvergütung; 
4. bei der Verausgabung der Kosten, die zur Wieder- 
herstellung schadhaft gewordener, nicht zu den baulichen 
usstattungsgegenständen (Inventarienstücken) gehöriger 
Gegenstände aufgewendet worden sind: der Erlös aus 
den gewonnenen Gegenständen (Materialien). 
S. 206. 13) Empfängt eine Kasse verausgabte Beträge zurück oder 
hat sie vereinnahmte Beträge zurückzuzahlen, so ist in den 
Staatshaushaltsrechnungen oder in deren Unterlagen die Ein- 
nahme von den Ausgaben oder die Ausgabe von den Ein- 
  
  
  
 
	        

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