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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904. 259 
  
nahmen abzusetzen, falls nicht insoweit besondere Titel im Etat 
vorgesehen sind. 
g 26. 
Als Einnahmen und Ausgaben sind auch die Geldwerte 
der von einzelnen Verwaltungen im eigenen Wirtschaftsbetrieb 
erzeugten und verbrauchten Gegenstände zu behandeln, wenn 
letztere im Etat mitveranschlagt worden sind. Ebenso dürfen 
Vermehrungen und Verminderungen von Vorräten ihrem 
Geldwerte nach mitverrechnet werden, dafern dies im Etat 
vorgesehen ist. 
827. 
Die Staatshaushaltsrechnungen müssen sowohl in ihren 
einzelnen Ansätzen als im ganzen das durch den Abschluß fest- 
gestellte Ergebnis der Kassenbücher wiedergeben. 
69628. 
(1) Die Staatshaushaltsrechnungen werden in der Regel 
für ein volles Kalenderjahr abgelegt. 
(2) Die Rechnungsablegung über die Ausführung von 
Bauten und andere einmalige Herstellungen, Anschaffungen 
und Unternehmungen, über welche selbständige Rechnungen 
abzulegen sind, erfolgt nach Eintritt der Vollendung. 
G) Ausnahmen von den Bestimmungen in Absatz 1 und 2 
können von den zuständigen Ministerien mit Zustimmung der 
Oberrechnungskammer zugelassen werden. 
() Für den Fall, daß eine Kassen= oder Sach= (Natu- 
ralien-) Verwaltung im Laufe des Rechnungsjahres entweder 
neu errichtet wird oder gänzlich aufhört, sind Rechnungen, 
welche den Zeitraum von der Errichtung der Kassen= oder 
Sach= (Naturalien-) Verwaltung bis zum Schlusse des Jahres 
beziehentlich von Anfang des Fahres bis zur uflösung der 
Kasse umfassen, abzulegen, ohne daß es deshalb einer beson- 
deren Genehmigung bedarf. 
  
  
8 29. 
Der Abschluß der hassenbicher für das Rechnungsjahr 
hat bei den Einzelkassen (Spezialkassen), soweit nicht ausnahms- 
weise unter besonderen Umständen von dem zuständigen Mini- 
terium im Einvernehmen mit der Oberrechnungskammer und 
dem Finanzministerium ein anderer Zeitpunkt nachgelassen 
177 
  
  
  
  
 
	        

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