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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 21 
  
Die Civilliste des mit Tode abgegangenen Königs besteht 
fart bis die seines Nachfolgers verabschiedet ist, jedoch läng- 
tens nur bis zur Vereinigung über ein neues Budget. 
Von selbiger werden bestritten: die Chatullengelder des 
Königs und seiner Gemahlinn, die Unterhaltungs= und Er- 
ziehungskosten seiner Kinder, die Gehalte aller Königlichen 
Hofbeamten und Diener, die künftig auszusetzenden Pensionen 
derselben, so wie ihrer Wittwen und Kinder, der gesammte 
Aufwand für die Hofhaltung, den Stall, die Hofjagd und die 
dazu gehörigen Inventarien, den katholischen und evangelischen 
Fosgortesdienft, für letztern, nach der Höhe des zeitherigen 
eitrags, die Hofkapelle und Hoftheater, die Unterhaltungs- 
kosten der nach §. 17. dem Könige zur freien Benutzung bleiben- 
den Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten, endlich alle 
hier nicht erwähnte ordentliche oder außerordentliche Hofaus- 
gaben- deren Bestreitung nicht ausdrücklich auf das Staats- 
udget gewiesen ist. 
  
— 
g. 23. 
Die den dermaligen Gliedern des Königlichen Hauses aus-s.) Apanagen 
gesetzten Apanagen, Witthümer und andern vertragsmäßigen Zudnentht 
Gebührnisse, Hand= und Garderobengelder, bleiben, unter Be- de Glieder 
obachtung der wegen der Secundogenitur bestehenden Bestim-rahen aug. 
mungen, auf deren Lebenszeit unverändert und werden in das 
Budget aufgenommen. 
Uiber die künftig, unter Anrechnung der Secundogenitur, 
zu gewährenden Apanagen, Witthümer, Heirathsgüter und 
andere dergleichen Gebührnisse ist mit den Ständen eine fest- 
stehende Bestimmung zu verabschieden, welcher nachmals in 
jedem einzelnen Falle nachzugehen ist, und welche in das Haus- 
gesetz ausgenommen werden soll. 
Ohne Einwilligung der Stände können diese Gebührnisse 
nicht verändert, und nie durch Uiberweisung von Grundstücken 
zur Benuzung ewährt werden. 
Die Entrichtung derselben erfolgt aus den Staatscassen. 
ohne Zurechnung auf die Civilliste.
	        

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