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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 45 
  
Diesen Eid legen die Präsidenten beider Kammern in die 
Hände des Königs, und die übrigen Mitglieder der Kammer 
in der Versammkung an den Vorstand derselben ab. 
Wenn ein gewesener Abgeordneter durch neue Wahl, als 
solcher, in eine Kammer eintritt, so leistet er die Pflicht blos 
mittelst andschlags, unter Verweisung auf den früher ab- 
gelegten Eid 
  
g. 83. 
Jedes Mitglied der Stände kann in der Kammer seine 
Meinung frei üußern. Ein Mitglied, welches bei dem Ge- 
brauche dieses Rechts den Gang des Geschäfts unstatthafter- 
weise aufhält, oder sich die Mißbilligung der Kammer erregende 
Aeußerungen erlaubt, kann von dem Präsidenten zur Ordnung 
verwiesen werden. 
Die Mitglieder der Kammern haben sich bei ihren Dis- 
cussionen aller Persönlichkeiten, aller unanständigen und be- 
leidigenden Ausdrücke, so wie aller Abweichungen von dem 
vorliegenden Berathungsgegenstande zu enthalten, widrigen 
Falls der Präsident sie zur Ordnung zu verweisen und, im 
eigerungsfalle, selbst die fernere Wortführung zu untersagen 
das Recht hat. Sollten sie sich selbst persönliche Ausfälle 
gegen den Regenten, die Königliche Familie, die Kammern, 
oder einzelne Mitglieder der Kammern erlauben und, ohn- 
geachtet der Erinnerung des Präsidenten, hiermit fortfahren, 
so ist derselbe berechtigt und verpflichtet, die Sitzung für diesen 
Tag auf der Stelle zu schließen und in der folgenden Sitzung 
über die Bestrafung des betreffenden Mitglieds der Kammer 
vorzutragen, welche entscheiden wird, ob dasselbe zum bloßen 
Wikerruß oder zum zeitlichen oder gänzlichen Ausschluß aus 
der Kammer zu verurtheilen sei. 
Wenn die gerügte Aeußerung ein besonderes Verbrechen, 
oder eine persönliche Beleidigung in sich begreift, so kann das 
fragliche Mitglied der Kammer, es mag nun dessen Aus- 
schließung erol t seyn oder nicht, deshalb noch vor seinem 
ordentlichen ichten belangt werden. 
Verlangt es der Ausgeschlossene, so ist die Entscheidung, 
ob derselbe bei einer künftigen Süineersammung wieder 
wählbar seyn solle, an den Staatsgerichtshof (§. 142.) zu ver- 
weisen, sonst ist derselbe künftig nicht wieder wählbar. # 
S. 260. 
6.) Freie 
Aeußerung 
derselben.
	        

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