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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

52. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
— 
die Verwendung der Bewilligung unmittelbar be- 
treffen. 
g. 1031. 
1 Die von den Ständen nach 8. 100. an die Regierung 
gelangenden Anträge und die Gründe, auf welchen sie be- 
ruhen, werden auf das reiflichste erwogen, auch, soweit es 
nur immer mit dem Staatswohle vereinbar ist, jederzeit be- 
nicht erfolgt, rücksichtigt werden. 
In dem Falle aber, daß sie unannehmbar befunden 
S. #t. würden, die Stände hingegen, auf ! deshalb ihnen geschehene 
Eröffnung und anderweite Berathung, die Bewilligung in 
der verlangten Maße wiederholt ablehnen wollten, läßt der 
König die Auflagen für den Staatsbedarf, insofern sie nicht 
ausdrücklich nur für einen vorübergehenden, bereits erreichten 
Zweck bestimmt sind, nach Ablauf der Bewilligungszeit, durch 
die oberste Staatsbehörde, mittelst einer in die Gesecsammlung 
aufzunehmenden Verordnung, noch auf ein Jahr ausschreiben 
und forterheben. In dem zu erlassenden Ausschreiben wird 
der besondern Natur desselben gedacht und Beziehung auf 
diesen §. der Verfassungsurkunde genommen. Ein solches ver- 
längertes Ausschreiben kann jedboc nur auf ein Jahr erlassen 
werden; weshalb der König längstens sechs Monate vor Ab- 
lauf dieser Frist eine außerordentliche Ständeversammlung 
einberufen wird. Die Bewilligung wird übrigens nur dann 
als abgelehnt betrachtet, wenn in einer der beiden Kammern 
mindestens zwei Drittheile der Anwesenden für die Ablehnung 
gestimmt haben. 1 
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. 3. Das 
Sier- v. 5. Mai 1851 hebt den §5 103 auf und ersetzt ihn, 
wie folgt: 
65 5. (Verfassungsurkunde §F— 103.). 
Die von den Ständen nach §100 der Verfassungs- 
urkunde an die Regierung gelangenden Anträge und 
die Gründe, auf welchen sie herahen. werden auf das 
reiflichste erwogen, auch, soweit es nur mit dem 
Staatswohle vereinbar ist, jederzeit berücksichtigt 
werden. 
  
1 Auf den §103 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung. 
S. Beilage S. 78. 81. 82.
	        

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