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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

64 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
Es ist jedoch den Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, der 
Städte und des Bauernstandes in der zweiten Kammer erlaubt, 
wenn wenigstens drei Viertheile der Anwesenden ihren Stand 
in seinen besondern Rechten oder Interessen durch den Beschluß 
der Mehrheit für beschwert achten, eine Separatstimme abzugeben. 
Eine solche Separatstimme muß in die Erklärung der 
Ständeversammlung, neben dem Beschlusse der Mehrheit, auf- 
genommen und mit an die Regierung gebracht werden. 
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das 
Gesetz v. 3. December 1868 s. III hat den §5 129 aufge- 
hoben. 
§. 130. 
ce ommi.. Die von einer Kammer an die andere gebrachten Anträge, 
schen den bei. Gesetzentwürfe und Erklärungen können ersterer mit Ver- 
den Kammern besserungsvorschlägen, welche durch eine Deputation erörtert 
werden müssen, zurückgegeben werden. 
S. 1311. 
Verbandluinsz Können sich beide Kammern, in Folge der ersten Be- 
den Kammern rathung, über den betreffenden Gegenstand nicht sogleich ver- 
bei getbeilter einigen, so haben sie aus ihrem beiderseitigen Mittel eine ge- 
Verfabren, meinschaftliche Deputation zu ernennen, welche unter den 
verständniß beiden Vorständen der Kammern über die Vereinigung der 
nicht erlangt getheilten Meinungen zu berathschlagen hat, und deren Mit- 
glieder hierauf das Resultat ihrer Verhandlung den Kammern 
z anderweiter Berathung vorzutragen haben. Dafern sich 
ieselben auch dann nicht vereinigen, so treten bei Gesetzgebungs- 
und Bewilligungs-Gegenständen die §. 128. enthaltenen Vor- 
schriften ein. Bei blosen Berathungs-Gegenständen aber wird 
alsdann von jeder Kammer eine durch ihren Vorstand, im 
Namen derselben, unterzeichnete besondere Schrift bei der 
obersten Staatsbehörde eingereicht. 
S. 270. §. 1322. 
Geweit- Die Anträge und Beschlüsse, über welche beide Kammern 
schnluue. sich vereinigt haben, werden in eine gemeinschaftliche ständische 
Schriften. Schrift zusammengefaßt, welche von den Vorständen beider 
Kammern im Namen der Ständeversammlung unterzeichnet, 
bei der obersten Staatsbehörde eingereicht wird. 
1 Auf den 8131 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung. 
S. Beilage S. 80. 81. 82. 2 Deßgleichen.
	        

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