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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_7
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Hausgesetz
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Edition title:
2. Auflage.
Scope:
173 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 3. Die Landstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
A. Ihre Bildung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt des siebenten Bandes.
  • Vorbemerkung.
  • Königliches Manifest, die Verkündung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819.
  • Zusätze in dem von den Ständen dem Könige überreichten Exemplare.
  • Die erste und dritte Verfassungsänderung.
  • Die Königliche Verordnung vom 19. März 1851.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • 1. Das Königliche Hausgesetz mit seinen Ergänzungen.
  • 2. Der Gerichtsstand in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • 3. Die Satzungen der Steuergesetze von 1903.
  • Anlage 2. Die Bildung des Staatsministeriums.
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. Vom 1. Juli 1876.
  • Anlage 3. Die Landstände.
  • A. Ihre Bildung.
  • B. Geschäftsbehandlung.
  • C. Rechte der einzelnen Mitglieder.

Full text

S. 100. 
138 Anlage 3. Die Landstände. . A. Ihre Bildung. 
  
sichtigem Papier gefertigt sein müssen, bereitzuhalten. Auch muß 
sich in demselben ein Tisch oder eine Mehrzahl von Tischen be- 
finden, welche so aufgestellt und mit einer solchen Vorrichtung 
versehen sind, daß an ihnen der Wähler den Stimmzettel gegen 
Beobachtung geschützt in den Umschlag zu stecken vermag. 
Behufs der Stimmgebung hat jeder Wähler in eigener Person 
im Wahllokal seines Abstimmungsdistrikts zunächst einen amtlich 
gestempelten Umschlag an sich zu nehmen, sodann an den ab- 
gesonderten Tisch (Abs. 2) zu treten, dort seinen Stimmzettel in 
den Umschlag zu stecken und diesen unverschlossen, sobald sein Name 
in der Wählerliste vorgemerkt ist, selbst in die Wahlurne zu legen. 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen gehindert sind, 
an den abgesonderten Tisch zu treten oder ihren Stimmzettel eigen- 
händig in den Umschlag zu verbringen und diesen in die Wahlurne 
zu legen, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit 
keinen äußeren Kennzeichen versehen sein. 
Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich gestempelten, oder 
welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag ab- 
gegeben werden wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen. 
Art. 15. 
Die Distriktswahlkommission entscheidet über sich ergebende 
Anstände. 
Die Kommission handhabt bei dem Wahlgeschäfte die Ordnung. 
Es ist ihr zu diesem ! Zweck eine Strafgewalt bis zu 12.4“ Geld- 
strafe und bis zu 2 Tagen Haft eingeräumt. 
Dem Bestraften steht gegen ein Straferkenntnis die sofortige 
Beschwerde (Reichs-Strafprozeßordnung § 353) bei dem Oberamte 
zu. Dieselbe hat aufschiebende Wirkung, jedoch kann eine erkannte 
Haftstrafe sofort bis zu 24 Stunden vollzogen werden, wenn die 
Aufrechterhaltung der Ordnung die ungesäumte Vollziehung erfordert. 
über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; dasselbe 
hat die Namen der Kommissionsmitglieder, Zeit und Ort des Ge- 
schäfts, die Zahl der abstimmenden Wähler im ganzen, vor- 
gekommene Anstände und gefaßte Beschlüsse, sowie alle auf die 
Gültigkeit der Wahl Einfluß übende Vorfälle zu enthalten. 
Art. 16. 
Um 7 Uhr abends erklärt der Wahlvorsteher, daß nur noch 
diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, welche im 
Wahllokal bereits anwesend sind. 
 
	        

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