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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_7
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Hausgesetz
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Edition title:
2. Auflage.
Scope:
173 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 3. Die Landstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
A. Ihre Bildung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt des siebenten Bandes.
  • Vorbemerkung.
  • Königliches Manifest, die Verkündung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819.
  • Zusätze in dem von den Ständen dem Könige überreichten Exemplare.
  • Die erste und dritte Verfassungsänderung.
  • Die Königliche Verordnung vom 19. März 1851.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • 1. Das Königliche Hausgesetz mit seinen Ergänzungen.
  • 2. Der Gerichtsstand in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • 3. Die Satzungen der Steuergesetze von 1903.
  • Anlage 2. Die Bildung des Staatsministeriums.
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. Vom 1. Juli 1876.
  • Anlage 3. Die Landstände.
  • A. Ihre Bildung.
  • B. Geschäftsbehandlung.
  • C. Rechte der einzelnen Mitglieder.

Full text

Das Laudtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906. 151 
  
die Zahl der Ersatzmänner im ersten Landeswahlkreis höchstens 
vier, im zweiten höchstens drei betragen. 
Ein Bewerber oder Ersatzmann darf sich auch nur in einem 
der beiden Landeswahlkreise vorschlagen lassen. 
Die Erklärung der Verbindung mehrerer Wahlvorschläge 
(Art. 28 Abs. 7) muß spätestens acht volle Tage vor dem Wahl- 
tag abgegeben werden. 
Die Bereinigung der bei der Prüfung der eingereichten Wahl- 
vorschläge vorgefundenen Anstände (Art. 30 Abs. 1) muß acht volle 
Tage vor dem Wahltag beendigt sein. 
In dem Wahlvorschlag werden auch solche Bewerber oder 
Ersatzmänner gestrichen (Art. 30 Abs. 4), welche nach Art. 41 Abs. 2 
nicht wählbar sind oder welche sich in beiden Landeswahlkreisen 
vorschlagen lassen. 
Die öffentliche Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge 
(Art. 30 Abs. 6) hat nach dem in Abs. 5 dieses Artikels bezeich- 
neten Zeitpunkt unverzüglich und spätestens fünf volle Tage vor 
dem Wahltag zu geschehen. 
In den Stimmzetteln dürfen im ersten Landeswahlkreis nicht 
mehr als neun, im zweiten Landeswahlkreis nicht mehr als acht 
Bewerber benannt sein und bei Stimmenhäufung (Art. 31 Abs. 1 
und 4) darf die Gesamtzahl von neun beziehungsweise acht Stimmen 
nicht überschritten werden. 
Die abgegebenen Stimmzettel und die Wahlprotokolle mit 
sämtlichen dazugehörigen Schriftstücken (Art. 18c) sind von den 
Distriktswahlvorstehern durch Vermittelung des Oberamts so zeitig 
wohlversiegelt an die Vorsitzenden der Abteilungen der Landeswahl- 
kommission einzusenden, daß sie diesen spätestens im Laufe des dritten 
auf den Wahltag folgenden Tages zugehen. Der Zusammentritt 
der Abteilungen der Landeswahlkommission (vergl. Art. 18) erfolgt 
spätestens am dritten Tage nach Einlauf der Wahlprotokolle. 
Vierter Abschuitt. S. 204. 
Vorschlagswahlen zur Ersten Kammer. 
Art. 45. 
Die Vorschlagswahl für die Ernennung der Vertreter des 
Handels und der Industrie, der Landwirtschaft sowie des Hand- 
werks zur Ersten Kammer (5 129 Ziff. 7, 5 132b und § 144a 
der Verfassungsurkunde, Art. 1, 3 und 11 des Verfassungsgesetzes 
vom heutigen Tage) erfolgt je in Einer Wahlhandlung und mittels 
 
	        

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