Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_1
Title:
Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
191 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.
  • 1. Gesetz. Die Einrichtung und Befugnisse der Oberrechnungskammer. Vom 25. August 1876, mit seinen Abänderungen.
  • 2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888

Full text

2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 188B. 173 
  
Aus den für Gehalte und andere persönliche Ausgaben ge- 
nehmigten Mitteln oder aus Dotationen und sonstigen Bewilligungen 
für sachliche Zwecke dürfen Unterstützungen oder außerordentliche 
Belohnungen zu Gunsten etatmäßiger Beamter nicht geschöpft werden. 
Artikel 29. 
Fortsetzung. 
Aus den Unterstützungs- und Belohnungsfonds (Artikel 28 
Absatz 1) dürfen nur gewährt werden: 
1. einmalige Unterstützungen in besonders begründeten Fällen 
von Hilfsbedürftigkeit und zwar an etatmäßige Beamte 
der Abtheilungen E. bis K. des Gehaltstarifs, sowie an 
zur Ruhe gesetzte und an entlassene Beamte dieser Art, 
an zur Ruhe gesetzte Beamte jedoch nur, wenn ihr Ruhe- 
gehalt vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes fest- 
gestellt worden ist; 
1 2. außerordentliche einmalige Belohnungen an etatmäßige Be- 
amte der vorgenannten Abtheilungen des Gehaltstarifs für 
einzelne außergewöhnliche und hervorragende Dienst- 
leistungen. 
Daneben können außerordentliche Belohnungen nur noch an 
technische Beamte jeder Art verwilligt werden, welche sich um be- 
sonders schwierige Bauausführungen in hervorragendem Maße ver- 
dient gemacht haben; vie Mittel hiefür sind als eine zusätzliche 
Erhöhung des Allgemeinen Unterstützungs= und Belohnungsfonds 
unter Benennung der einzelnen in Betracht kommenden Bauaus- 
führungen jeweils mit besonderer Begründung anzufordern. 
Soweit Beamte vom Landesherrn angestellt sind, können sie 
Unterstützungen und außerordentliche Belohnungen nur durch landes- 
herrliche Entschließung erhalten. 
Die Erübrigungen aus den Unterstützungs= und Belohnungs- 
fonds sind auf die nächste Budgetperiode übertragbar. 
Artikel 30. 
Gnadengaben für Hinterbliebene von Beamten. 
Im Staatsvoranschlag ist zur Gewährung von Gnadengaben 
ein angemessener Betrag anzufordern. 
Gnadengaben können im Falle eines dringenden Bedürfnisses, 
in einmaligen Beträgen oder in stets widerruflicher Weise, ver- 
willigt werden an 
S 528.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment