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Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_1
Title:
Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
191 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anhang. Bekanntmachung des Textes der Verfassungsurkunde vom 26. August 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • I. Von dem Großherzogthum und der Regierung im Allgemeinen. § 1-6
  • II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener, und besondere Zusicherungen. § 7-25
  • III. Ständeversammlung . Rechte und Pflichten der Stände-Glieder. § 26-52
  • IV. Wirksamkeit der Stände. § 53-67
  • IVa. Von den Anklagen gegen die Minister.
  • V. Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen der Berathungen. § 68-83
  • Anhang. Bekanntmachung des Textes der Verfassungsurkunde vom 26. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.

Full text

48 Die Verfassung in gegenwärtiger Gestalt. 
  
∆ 35. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Die Befugnis zur Ausübung der Wahlberechtigung ruht: 
Wenn der Wahlberechtigte unter Vormundschaft oder we- 
gen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht; 
2. wemn über das Vermögen eines Wahlberechtigten der Konkurs 
eröffnet ist, während der Dauer des Konkursverfahrens; 
3. wenn der Wahlberechtigte, den Fall eines vorübergehenden 
Unglücks ausgenommen, eine Armennnterstützung aus öffent- 
lichen Mitteln bezieht oder im letzten der Wahl voraus- 
gegangenen Jahre bezogen hat; die Befreiung von der 
Entrichtung des für den Besuch öffentlicher Unterrichts- 
anstalten schuldigen Entgelts und die unentgeltliche Be- 
schaffung der für die Besucher solcher Anstalten erforder- 
lichen Unterrichtsmittel gilt nicht als Armennnterstützung; 
4. wenn der Wahlberechtigte trotz rechtzeitiger Mahnung und 
ohne Stundung erhalten zu haben bei Abschluß der Wäh- 
lerliste mit der Entrichtung einer ihm für das voraus- 
gegangene Stenerjahr gegenüber dem Staat oder der 
Gemeinde obliegenden direkten Steuer im Rückstand ist. 
5 36. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Alle wahlberechtigten Staatsangehörigen sind wählbar, aus- 
genommen diejenigen, welche im Zeitpunkte der Wahl das dreißigste 
Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder auf welche § 35 Ziffer 1 
bis 3 Anwendung findet. 
Die Vorsteher und Beamten der Bezirksämter, der Amts- 
gerichte und Notariate, sowie der Bezirksbehörden der Steuer-, 
Zoll-, Domänen-, Forstverwaltung, der staatlichen Hochbau-, Wasser- 
bau-, Straßenbau= und Eisenbahnverwaltung, die Bezirksärzte, 
Bezirkstieräczte und die Ortsgeistlichen sind in einem Wahlbezirke 
nicht wählbar, welchem ihr Dienstbezirk ganz oder teilweise angehört. 
§ 37. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Sämtliche Abgeordnete der zweiten Kammer werden in Zeit- 
räumen von vier Jahren neu gewählt (Landtagsperiode). 
Die periodische Wahl findet gleichzeitig für sämtliche Abge- 
ordnete an einem vom Großherzog zu bestimmenden Tage statt. 
Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage 
der periodischen Neuwahl vier Jahre umflossen sind.
	        

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